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Wann ist ein Einschreiben zugegangen, wenn der Postbote den Empfänger nicht antrifft und deshalb einen Benachrichtigungsschein hinterlässt?




Dies ist streitig. Nach einer Ansicht tritt der Zugang bereits mit der Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins ein. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass die Erklärung selbst noch nicht in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist. Für den Empfänger besteht daher noch nicht die für den Zugang einer Erklärung notwendige Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Erklärung selbst. Nach anderer Ansicht ist die Erklärung erst in dem Zeitpunkt zugegangen sein, in dem unter normalen Umständen mit einer Abholung des Einschreibens zu rechnen ist (idR. am nächsten Werktag). Die Abholung liege nämlich grds. im Machtbereich des Empfängers. Hiergegen lässt sich einwenden, dass die Erklärung sich auch in diesem Zeitpunkt noch nicht im Herrschaftsbereich des Empfängers befindet. Bis dahin hat aber der Erklärende die Übermittlungsrisiken zu tragen. Bei Wahl der Übermittlung durch Übergabeeinschreiben gehört hierzu auch eine evtl. Verzögerung bei der Abholung durch den Empfänger, die der Erklärende, will er die Beweisvorteile des Einschreibens genießen, ebenfalls gegen sich gelten lassen muss. Außerdem sagt der Benachrichtigungsschein nichts über die Identität des Absenders und den Bezugspunkt des Einschreibens aus. Die Rspr. geht daher davon aus, dass die Erklärung erst in dem Zeitpunkt zugegangen ist, in dem das Einschreiben tatsächlich abgeholt wird.