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Wann wird eine Willenserklärung wirksam? Welche Überlegung liegt dieser Regelung zugrunde?




Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Willenserklärung ist nur für den Fall der empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden gesetzlich geregelt, § 130 I 1 BGB. Danach wird die Erklärung nicht schon mit der Abgabe, sondern erst mit Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz des Erklärungsempfängers. Er soll sich auf die neu geschaffene Rechtslage einstellen können. Dazu muss er wenigstens die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Erklärung haben. Nur Risiken in seiner eigenen Sphäre muss der Empfänger tragen. Maßgeblich ist daher der Zugang beim Erklärungsempfänger. Ein solches Schutzbedürfnis besteht bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie Testament und Auslobung dagegen nicht. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es daher keines Zugangs; sie werden mit Abgabe wirksam.