Bsp. A übereignet seinem Bruder B seinen Ferrari, um diesen vor seinen mit Pfändung drohenden Gläubigern „in Sicherheit“ zu bringen. Liegt hier ein Scheingeschäft iSd. § 117 I BGB vor?
Nein. Ein Scheingeschäft iSd. § 117 I BGB liegt vor, wenn die Parteien nur den äußeren Schein eines wirksamen Rechtsgeschäfts hervorrufen, um ihr Ziel zu erreichen. Vorliegend wollten A und B aber gerade, dass die Übereignung des Ferraris wirksam ist, um eine Pfändung zu vermeiden. Hier liegt ein sog. fiduziarisches Geschäft vor. Die Parteien eines solchen Treuhandgeschäfts wollen zwar, dass im Innenverhältnis die Interessen des Übertragenden gewahrt bleiben, dabei soll der Treuhänder aber nach außen Eigentümer und Inhaber der übertragenden Vermögenswerte (und damit auch der Verfügungsmacht) werden, um diese z.B. vor Pfändung zu schützen. Den Parteien kommt es also gerade darauf an, dass das Geschäft tatsächlich wirksam ist. Daher ist § 117 I BGB hier nicht anwendbar. Ähnliches gilt für das Strohmanngeschäft, bei dem der Hintermann nicht als Geschäftspartner auftreten will und deshalb einen Strohmann vorschickt. Ein Rechtsbindungswille des Strohmanns liegt auch hier vor und das Strohmanngeschäft ist wirksam.