Wodurch unterscheidet sich das Scherzgeschäft vom geheimen Vorbehalt?
Beim geheimen Vorbehalt iSd. § 116 BGB will der Erklärende, dass sein fehlender Rechtsbindungswille verborgen bleibt („böser Scherz“). Beim Scherzgeschäft iSd. § 118 BGB hingegen geht der Erklärende davon aus, dass der Erklärungsempfänger die Nichternstlichkeit der Erklärung erkennt („guter Scherz“).