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V verkauft seinen Zeitungsladen an K, weil er auswandern will. Schon nach drei Monaten bereut er seine Entscheidung. Nach der Rückkehr eröffnet er – zwei Straßenecken weiter – einen neuen ...




Hier könnte ein Wettbewerbsverbot des V im näheren Umkreis des an K verkauften Ladens bestehen. Ausdrücklich haben V und K ein solches Verbot nicht vereinbart, auch aus dem Gesetz ergibt es sich nicht (anders § 74 HGB für den Handlungsgehilfen). Es kann sich aber aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben. Beide Seiten haben an eine Rückkehr des V nach B nicht gedacht. Eine planwidrige Lücke liegt daher vor (anders wäre es, wenn sich V ein Rückkehrrecht vorbehalten hätte). Hätten die beiden an eine mögliche Rückkehr des V gedacht, hätten sie berücksichtigt, dass die Bindung eines Kundenstamms an einen neuen Geschäftsinhaber eine gewisse Zeit braucht (hypothetischer Parteiwille). Sie hätten daher ein Wettbewerbsverbot von mindestens einem Jahr im Einzugsgebiet des veräußerten Zeitungsladens vereinbart. K hat gegen V einen entsprechenden vertraglichen Unterlassungsanspruch.