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Kann bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen? Bsp.: Trierer Weinversteigerung: A winkt seinem Bekannten zu und bekommt den Zuschlag. Welche Rechtsfolgen ergeb...




Dies ist streitig: Nach der sog. Willenstheorie muss für eine wirksame Willenserklärung ein Erklärungsbewusstsein vorliegen, weil sonst die Selbstbestimmung (Privatautonomie) aufgegeben würde. Wenn bei einer bewusst abgegebenen Scherzerklärung gem. § 118 BGB Nichtigkeit eintrete, müsse dies erst Recht in den sonstigen Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins gelten. In diesen Fällen sei der Zurechnungsfaktor schwächer und daher die Verschlechterung der Stellung des Irrenden durch das Anfechtungserfordernis noch weniger gerechtfertigt als im Fall des § 118 BGB. Rechtsfolge fehlenden Erklärungsbewusstseins ist danach die Nichtigkeit der Willenserklärung analog § 118 BGB. Der Erklärende muss nicht anfechten. Allerdings soll der Erklärungsempfänger vom Erklärenden analog § 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens verlangen können. Bei Verschulden komme eine Haftung aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB in Betracht.Dagegen sprechen nach überwiegender Ansicht folgende Überlegungen:* Es fehlt an einer – für die Analogie erforderlichen – vergleichbaren Interessenlage zur Scherzerklärung: Bei § 118 BGB will der Erklärende, dass seine Erklärung nicht ernst und damit nichtig ist. Fehlt ihm aber das Erklärungsbewusstsein, kann sich gar kein solcher Wille gebildet haben.* Dem Erklärenden wird die Möglichkeit genommen, sich im Nachhinein für das Rechtsgeschäft zu entscheiden.* Da sich jeder auf die Wirksamkeit einer getroffenen Entscheidung verlassen können soll, kann der Vertrauensschutz nur bei Vorliegen höherrangiger Schutzinteressen des anderen zurücktreten. Solch höherrangige Interessen liegen jedoch nicht vor, wenn jemand unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt objektiv ein Erklärungszeichen setzt, also z.B. etwas unterschreibt, ohne es gelesen zu haben.* Dem Erklärenden bleibt ein Anfechtungsrecht nach § 119 I Fall 2 BGB: Wenn jemand, der ein falsches Erklärungszeichen setzt oder über den Inhalt seiner Erklärung irrt, seine Willenserklärung wegen Irrtums nach § 119 I Fall 2 BGB anfechten kann, dann muss dies erst recht für jemanden gelten, der überhaupt keine Erklärung abgeben wollte. So haftet er bei unverzüglicher Anfechtung (wie im Ergebnis ja auch bei der Willenstheorie) nur auf den Vertrauensschaden nach § 122 BGB (a.A.: nur analoge Anwendung von §§ 119 I Fall 2 und 122 BGB aufgrund vergleichbarer Interessenslage).Daher genügt nach h.M. ein potentielles Erklärungsbewusstsein: Die Erklärung wird dem Erklärenden zugerechnet, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten aus der Sicht eines objektiven Empfängers als Willenserklärung aufgefasst werden kann (Verantwortlichkeits- oder Zurechnungsprinzip). Wenn jedoch der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder aus anderen Gründen nicht auf das Geschäft vertrauen durfte, ist dem Erklärenden die Willenserklärung auch bei Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt nicht zuzurechnen (Vertrauensprinzip).