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Liegt eine Willenserklärung auch bei einer Gefälligkeit vor? Wonach ist zu differenzieren?




Bei sog. Gefälligkeiten ist zu unterscheiden: Bei einem Gefälligkeitsvertrag (auch unentgeltlicher oder einseitig verpflichtender Vertrag) liegt eine vertragliche Einigung der Parteien vor, die aber nur einen Teil zu einer Leistung verpflichtet (z.B. die Schenkung, § 516 BGB, oder der Auftrag, § 662 BGB). Von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis spricht man dagegen bei rein gesellschaftlichen, etwa freundschaftlichen oder familiären Abmachungen (wie z.B. die Einladung zum Abendessen), durch welche sich die Parteien in keiner Weise rechtlich verpflichten wollen, bei denen es also am Rechtsbindungswillen und damit an einer Willenserklärung fehlt. Teilweise wird bei Gefälligkeitsverhältnissen noch einmal zwischen reinen Gefälligkeiten (bei bloß sozialem Näheverhältnis) und solchen mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter differenziert. Bei letzteren soll zwar kein Vertrag vorliegen, es gibt keinen Anspruch auf die Primärleistung, aber eine Partei übernimmt gegenüber der anderen zumindest gewisse Sorgfaltspflichten und soll damit auch nach §§ 280 I, 241 II BGB haften.