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In welcher Form kann die Willensäußerung erfolgen?




Die Willensäußerung kann ausdrücklich in mündlicher oder schriftlicher Weise, durch schlüssiges Verhalten oder ausnahmsweise durch Schweigen erfolgen. Es genügt, wenn sich das Verhalten des Erklärenden aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Rolle des Erklärungsempfängers (sog. objektiver Empfängerhorizont) als Kundgabe eines Rechtsbindungswillens darstellt.