Welche Tatbestandsmerkmale müssen für eine Willenserklärung vorliegen?
Bereits aus den Wortbestandteilen „Willen“ und „Erklärung“ folgt, dass für eine Willenserklärung ein nach außen kundgetaner („erklärter“), innerer Wille vorliegen muss. Die Willenserklärung setzt sich demzufolge aus objektiven und subjektiven Komponenten zusammen. Objektiv erfordert eine Willenserklärung die Äußerung eines Rechtsbindungswillens durch den Erklärenden. Als subjektive Tatbestandsvoraussetzungen für die Willenserklärung werden üblicherweise Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille genannt. Allerdings steht das Fehlen einer dieser Komponenten einer Willenserklärung nicht in jedem Fall entgegen.