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Kann ein Elternteil allein die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft des Minderjährigen erteilen?




Grundsätzlich sind beide Eltern nach §§ 1626 I, 1629 I 2 BGB gemeinschaftlich für das Kind vertretungsbefugt, außer ein Elternteil übt die elterliche Sorge allein aus oder ihm wurde in einer wichtigen Angelegenheit, über die sich die Eltern nicht einigen konnten, die Entscheidung vom Familiengericht übertragen, §§ 1628, 1629 I 3 BGB. Allerdings kann auch jeder Elternteil allein eine dem Kind gegenüber abzugebende Willenserklärung entgegennehmen, 1629 I 2 Hs. 2 BGB.