Springe direkt zu Inhalt

Wie kann ein Geschäftsunfähiger am Rechtsverkehr teilnehmen?




Durch seinen gesetzlichen Vertreter. Dies sind bei Minderjährigen gem. § 1629 I 1 i.V.m. § 1626 I BGB die Eltern, bei volljährigen Geschäftsunfähigen gem. § 1902 BGB der Betreuer, sofern er nach § 1896 BGB bestellt wurde. Der gesetzliche Vertreter hat die Möglichkeit, selbst mit Wirkung für und gegen den (beschränkt) Geschäftsunfähigen zu handeln. Für bestimmte für den Vertretenen besonders gefährliche Geschäfte bedürfen sie allerdings der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, z.B. bei Verfügungen über ein Grundstück oder der Kreditaufnahme, § 1908 i I i.V.m. §§ 1821, 1822 Nr.8 BGB.