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Welche Unterschiede bestehen zwischen der Abgabe einer Willenserklärung durch einen Geschäftsunfähigen und durch einen beschränkt Geschäftsfähigen?




Die von einem Geschäftsunfähigen entäußerte Willenserklärung ist nach § 105 BGB per se nichtig. Eine Erklärung, die von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgegeben wurde, ist gem. §§ 106, 108 BGB so lange schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter das Rechtsgeschäft genehmigt (§§ 182, 184 I BGB) oder die Genehmigung endgültig verweigert.