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Kann der Geisteskranke nicht einmal ein Brötchen wirksam erwerben?




Doch. Für volljährige Geschäftsunfähige besteht nach dem (erst im Juli 2002 eingeführten) § 105a BGB die Möglichkeit, Geschäfte des täglichen Lebens wie den Erwerb von Zahnpasta, und gewöhnlichen Nahrungsmitteln, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können, wirksam abzuschließen.