Kann der Geisteskranke nicht einmal ein Brötchen wirksam erwerben?
Doch. Für volljährige Geschäftsunfähige besteht nach dem (erst im Juli 2002 eingeführten) § 105a BGB die Möglichkeit, Geschäfte des täglichen Lebens wie den Erwerb von Zahnpasta, und gewöhnlichen Nahrungsmitteln, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können, wirksam abzuschließen.