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Beispielsfall: Der 85jährige S alt, leidet unter fortschreitender Senilität. Zwar kann er seinen Alltag gerade noch allein bewältigen, jedoch ist sein geistiges Leistungsvermögen sehr geri...




Die von S abgegebenen Willenserklärungen sind nach § 105 I BGB unwirksam, wenn S bei deren Abgabe geschäftsunfähig war. Geschäftsunfähig nach § 104 II BGB ist, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht ein vorübergehender ist. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Grundsätzlich ist S hier aber noch zu solchen Erwägungen fähig. Dass das konkrete Rechtsgeschäft im vorliegenden Fall für ihn zu schwierig sein mag, beeinflusst die Wirksamkeit seiner Willenserklärung nicht. Wenn man S vor der hierdurch für ihn entstehenden Überforderungssituation schützen wollte, ginge dies nur durch die Bestellung eines Betreuers gem. §§ 1896 ff. BGB für bestimmte Rechtsgeschäfte.Unabhängig davon, ob sich die Zustimmung zur Mieterhöhung als ein rechtlich schwieriges Geschäft darstellt oder nicht, ist die Geschäftsfähigkeit des S zu bejahen; die Willenserklärungen des S sind somit wirksam. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn H die Situation ausgenutzt hätte, um sich von S eine weit überhöhte Mieterhöhung gewähren zu lassen, hier wäre das Rechtsgeschäft dann ggf. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 II BGB nichtig.