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In welchen Fällen liegt eine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 vor? Welcher Gedanke steht dahinter?




Erforderlich ist eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit gleich welchen Grundes, die die freie Willensbildung ausschließt. Sie ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. In Anlehnung an die Legaldefinition zur Testierunfähigkeit nach § 2229 IV BGB ist dies der Fall, wenn die Person nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Die Dauerhaftigkeit dient der Abgrenzung von § 105 II 2. Fall BGB als vorübergehender Störung, z.B. bei Trunkenheit ab einem Blutalkoholgehalt von ca. 3 Promille.