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Welche Fälle von Teilgeschäftsfähigkeit regelt das BGB?




Partielle Geschäftsfähigkeit oder Teilgeschäftsfähigkeit liegt vor, wenn der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gem. § 112 BGB (nur möglich mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) oder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 113 BGB ermächtigt wird. Es handelt sich um gesetzlich normierte Fälle des sog. beschränkten Generalkonsenses. Der Minderjährige kann dann alle mit diesem Teilbereich zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen, d.h. er ist in diesem Sektor unbeschränkt geschäftsfähig.