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Kann ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger eine wirksame Willenserklärung abgeben?




Ja , in folgenden Fällen: * wenn das Geschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB);* wenn die Willenserklärung in einen Bereich fällt, für den dem Minderjährigen eine Generalermächtigung gem. §§ 112, 113 BGB erteilt wurde;* wenn die gesetzlichen Vertreter konkludent durch Überlassung von „Taschengeld“ in ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder in Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art einwilligt (§ 110 BGB);* wenn der gesetzliche Vertreter in die Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den Minderjährigen einwilligt (§ 107 BGB); * wenn eine schwebend unwirksame Willenserklärung des Minderjährigen von den Eltern genehmigt wird (§ 108 BGB).