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Wovon ist sie abzugrenzen?




Sie ist einmal von der Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB abzugrenzen, d.h. der Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen und damit Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben (vgl. Abschnitt Geschäftsfähigkeit). Außerdem ist sie von der Deliktsfähigkeit zu unterscheiden, also der Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. §§ 827 ff. BGB). Die Deliktsfähigkeit fehlt bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres und ist bei fehlender Einsichtsfähigkeit bis zum 18. Geburtstag ausgeschlossen (Ausnahme Straßenverkehr: völliger Ausschluss für Kinder bis zehn Jahren). Daneben gibt es noch die Testierfähigkeit nach § 2229 BGB, die mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt (bis zur Volljährigkeit nur durch öffentliches Testament), und die Ehefähigkeit nach § 1303 I BGB, die grundsätzlich erst mit 18 Jahren beginnt.