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Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verbraucher sein?




Dies ist problematisch. Eine Personenvereinigung ist im Gegensatz zu einer juristischen Person nicht selbständig von ihren Mitgliedern, sondern setzt sich gerade aus natürlichen Personen zusammen. Andererseits sind Außengesellschaften als teilrechtsfähig anerkannt und insofern eigenständig zu beurteilen. Häufig wird die Gesellschaft im Rahmen einer (klein-) gewerblichen Tätigkeit handeln, so dass schon deshalb die Verbrauchereigenschaft abzulehnen ist. Nimmt aber eine Vereinigung natürlicher Personen ein Darlehen mit privater Zweckrichtung auf, so kann sie ebenso schutzwürdig sein, als hätte jeder Gesellschafter einzeln gehandelt (BGH NJW 2002, 368; kritisch Mülbert, WM 2004, 905 ff.).