Wann liegt eine Namensanmaßung iSv. § 12 BGB vor?
Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn jemand unbefugt den Namen eines anderen gebraucht und dadurch dessen Interessen verletzt. Dabei kommen die Bezeichnung der eigenen Person oder von Waren und Einrichtungen mit dem fremden Namen in Betracht. Auch ähnliche Namen können genügen; entscheidend ist, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder der Eindruck entsteht, zur Führung des Namens berechtigt zu sein. Unbefugt ist der Gebrauch, wenn keine Einwilligung des Berechtigten (z.B. im Rahmen eines Lizenzvertrages) besteht.