Springe direkt zu Inhalt

Gliederung der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)

1. Aufdrängende Sonderzuweisung

z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG

wenn (-), dann:

2. § 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

a) öffentlich rechtliche Streitigkeit

Streitentscheidende Norm = öffentlich rechtlich

Abgrenzung mit Hilfe von Interessen-, Subordinations- und Sonderrechttheorie (nur in Zweifelsfällen)

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit

c) keine abdrängende Sonderzuweisung

z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO

II. Statthafte Klageart

Richtet sich nach Begehren des Klägers, unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88 VwGO)

§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO: Anfechtungsklage richtet sich gegen Verwaltungsakt (Def. in § 35 VwVfG)

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers; Adressatenformel

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Grdsl. Widerspruchsverfahren; Ausnahme: Entbehrlichkeit gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 75 VwGO

Frist: § 70 Abs. 1 VwGO (1 Monat); im Fall der §§ 70 Abs. 2, 58 II VwGO Jahresfrist

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Klagegegner ist nach:

§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO = Rechtsträger, oder

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. landesrechtlicher Regelung = Behörde

Wird nicht von allen als Frage der Zulässigkeit gesehen. Siehe zu § 78 VwGO auch diesen Hinweis bei den Saarheimer Fällen.

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 61, 62 VwGO)

VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)

§ 58 Abs. 2 VwGO beachten

VIII. Form (§ 81 f. VwGO)

IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Regelmäßig durch Klagebefugnis indiziert, nur in Zweifelsfällen erwähnen

X. Zuständigkeit des Gerichts (nur bei Angaben im Sachverhalt prüfen)

Sachlich: § 45 ff. VwGO

Örtlich: § 52 VwGO

XI. Gegebenenfalls: Klagehäufung § 44 VwGO

 

B. Begründetheit

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Anfechtungsklage ist begründet, wenn VA rechtswidrig und Kläger in eigenen Rechten verletzt.


I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig, wenn er rechtmäßig ist, weshalb die Frage nach der Rechtmäßigkeit zu stellen ist:

1. Rechtsgrundlage (Ermächtigungsgrundlage) für den Verwaltungsakt

Ist nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bei belastenden Maßnahmen stets erforderlich.

Sollte Behörde die „falsche“ Rechtsgrundlage angewendet haben, prüft das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichwohl umfassend, also insb. auch die „richtige“ Rechtsgrundlage.

a) ggf. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (i. d. R. nicht zu prüfen)
aa) formelle ~ (Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren)
bb) materielle ~ (Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit den Grundrechten – Grundrechtsprüfung!)

b) Rechtsgrundlage muss Verwaltungsaktbefugnis gewähren, also zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigen

c) Formelle Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes (Zuständigkeit – Verfahren – Form)

d) Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
aa) Tatbestandsvoraussetzungen
bb) Einhaltung der vorgesehenen Rechtsfolge,
bei Ermessensentscheidungen insb.: Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO) – keine Überprüfung der Zweckmäßigkeit
mögliche Ermessensfehler: Ermessensnichtgebrauch (bzw. -ausfall), Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung

 

II. Rechtsverletzung des Klägers durch den Verwaltungsakt

Diese Rechtsverletzung, die zumeist in der Verletzung eines einfachgesetzlichen subjektiven Rechts liegt, ist konkret zu benennen.