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Konkrete Normenkontrolle

A. Zulässigkeit

I. Vorlageberechtigung

Gerichte gem Art. 92 GG (Art. 100 Abs. 1 GG)

II. Gegenstand der Vorlage

Formelle, nachkonstitutionelle Gesetze

III. Überzeugung von der Nichtigkeit der Norm

Zweifel reichen nicht aus, Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein

IV. Entscheidungserheblichkeit

V. Form und Frist

§ 80 III BVerfGG Entscheidung von Amts wegen

Keine Frist

 

B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

a) Zuständigkeit

b) Verfahren

Das Gesetzgebungsverfahren von formellen Landesgesetzen richtet sich nach Landesrecht und wird nicht vom BVerfG geprüft.

c) Form

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

III. Ergebnis

 

 

C. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Verfassungswidrige Gesetze werden für nichtig erklärt (§§ 82 Abs. 1, 78 S. 1 BVerfGG). In Ausnahmefällen (siehe abstrakte Normkontrolle) wird die Verfassungswidrigkeit nur festgestellt.

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser

Stand der Bearbeitung: Oktober 2015