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Gliederung des Antrags auf einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)

1. Aufdrängende Sonderzuweisung

z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG

wenn nein dann:

2. § 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

a) öffentlich rechtliche Streitigkeit

Streitentscheidende Norm = öffentlich rechtlich

Abgrenzung mit Hilfe von Interessen-, Subordinations- und Sonderrechttheorie (nur in Zweifelsfällen)

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit

c) keine abdrängende Sonderzuweisung

z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO

II. Statthafter Rechtsbehelf

Richtet sich nach Begehren des Klägers, unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO)

1. Abgrenzung zu § 80 Abs. 5 S. 1, § 80 a Abs. 3 VwGO; § 123 Abs. 5 VwGO (Subsidiarität)

2. Abgrenzung von Sicherungs- und Regelungsanordnung

- Beibehaltung des Status quo -> Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO)

- Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers -> Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO)

III. Antragsbefugnis

1. Anordnungsanspruch: § 42 Abs. 2 VwGO analog

2. Anordnungsgrund: Eilbedürftigkeit

IV. Vorverfahren (Verpflichtungssituation)?

Grdsl. nicht vorgesehen; Widerspruch muss nicht eingelegt worden sein, die ablehnende Verwaltungsentscheidung darf aber noch nicht bestandskräftig geworden sein. Das Einlegen eines Widerspruchs muss also noch möglich sein.

IV. Antragsgegner = Klagegegner in der Hauptsache

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 61, 62 VwGO)

IX. (Allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis

Erfolgloser Antrag bei der Behörde?

Erfordernis ist umstritten: hM fordert, dass sich Antragsteller erfolglos an Behörde gewandt hat.

Ausnahmen: Erkennbare Aussichtslosigkeit oder besondere Eilbedürftigkeit

X. Zuständigkeit des Gerichts (nur bei Angaben im Sachverhalt prüfen)

Sachlich: § 45 ff. VwGO

Örtlich: § 52 VwGO

 

B. Begründetheit

I. Glaubhafter Anordnungsanspruch

II. Glaubhafter Anordnungsgrund

III. Grenzen einer einstweiligen Anordnung

1. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

2. Keine Überschreitung dessen, was in der Hauptsache gewährt werden kann

 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser

Stand der Bearbeitung: Oktober 2015