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Chefsache II - Tag der Abrechnung (Kurzlösung)

 

A) Zulässigkeit

Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens

 

I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

(+), Bundeskanzler nicht ausdrücklich erwähnt, aber im Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundesorgans „Bundesregierung“

 

II. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

Bundespräsident (+), vgl. § 63 BVerfGG

 

III. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG)

(P): § 64 Abs. 1 BVerfGG: „Maßnahme oder Unterlassung“ des Antragsgegners ßà Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: „Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans“

BVerfG: Ausgestaltung § 64 BVerfGG als kontradiktorisches Verfahren ist zutreffende Konkretisierung

Kann offen bleiben, da her Rüge einer konkreten Maßnahme des BPräs: Ablehung des Antrags nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG

tauglicher Streitgegenstand (+)

 

IV. Antragsbefugnis (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)

(+), Möglichkeit der Verletzung der dem Bundeskanzler durch das Grundgesetz übertragenen Rechte durch Weigerung des BPräs nicht von vornherein ausgeschlossen

 

V. Form und Frist (§ 64 Abs. 2 und 3 BVerfGG)

(+), begründeter und fristgemäßer Antrag

 

VI. Rechtsschutzbedürfnis

(+), bei Vorliegen der Antragsbefugnis regelmäßig indiziert, kein Entfallen, weil mit Verstreichen der Frist des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auflösung BTag in Folge der Vertrauensfrage nicht mehr in Betracht kommt, da Wiederholungsgefahr

 

VII. Ergebnis zu A

Antrag zulässig

 

B) Begründetheit

Antrag begründet, wenn durch Auflösungsweigerung des Bundespräsidenten, tatsächlich Rechte der Bundeskanzlerin verletzt

(+), wenn der Bundespräsident zur Auflösung des Bundestages verpflichtet war, dann aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG auch ein Recht des Bundeskanzlers auf Bundestagsauflösung

 

I. Reichweite der Entscheidungskompetenz des Bundespräsidenten

generelle Verpflichtung des Bundespräsidenten, Auflösungsvorschlag zu entsprechen, einhellig (-)

Arg.: - Fristenregelung des Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG; wenig Sinn, Verpflichtung zur Auflösung bei rechtswidriger Nichterfüllung erlöschen zu lassen

BVerfG: BPräs in Entscheidung nicht völlig frei; politische Leitentscheidung, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt - Überprüfung auf Ermessenausfall oder -fehlgebrauch"; Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung" des Bundeskanzlers

 

II. Durfte der Bundespräsident den Bundestag auflösen?

Ermessensfehlerhaftes Handeln des BPräs?

Voraussetzung: BPräs durfte BT-Auflösung anordnen à Vorliegen der Tb-Merkmale des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG

 

1. Zulässigkeit "unechter Vertrauensfragen"

Voraussetzungen Art. 68 Abs. 1 GG formal (+)

(P): nur sog. „echte Vertrauensfrage“ oder auch „unechte Vertrauensfrage“ zulässig?

 

a) Missbrauchsargument

GG kennt als Reaktion auf die Weimarer Verhältnisse kein freies Auflösungsrecht des BT; nur in Fällen des Art. 63 Abs. 4 GG und Art. 68 GG möglich à Sinn Art. 68 GG spricht bei stabilen politischen Mehrheiten gegen die Stellung einer „unechten Vertrauensfrage“, um zu günstigem Zeitpunkt Neuwahlen herbeizuführen

 

b) Berechtigte Interessen an der Durchführung einer "unechten Vertrauensfrage"

Unzulässigkeit jeder „unechten Vertrauensfrage“ nicht aufgrund Missbrauchsargument; würde dem Zweck des Art. 68 GG nicht gerecht: Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten.

Ziel bei unstabilen politischen Mehrheiten nur zu erreichen, wenn Vertrauensfrage nicht entsprochen wird; positive Beantwortung der Vertrauensfrage kein Beitrag zur Stabilität der Regierung; Ablehnung kann Situation auch für amtierenden Kanzler verbessern: eröffnet Möglichkeiten des Art. 81 GG

- überw. Meinung: Für Minderheitskanzler unechte Vertrauensfrage nach ratio Art. 68 GG zulässig

 

c) Zulässigkeit "unechter Vertrauensfragen" beim Mehrheitskanzler

BVerfG: politische Lage der Instabilität zwischen BKanzler und BT Voraussetzung für „unechte Vertrauensfrage“ des Mehrheitskanzlers

- Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG: Bundeskanzler kann sich stetigen parlamentarischen Mehrheit des Bundestages nicht (mehr) sicher sein.

Arg.: Mehrheitskanzler unterscheidet sich dann nicht wesentlich vom Minderheitskanzler; ratio Art. 68 GG lässt hier "unechte Vertrauensfrage" zu

 

d) Ergebnis zu 1

„Unechte Vertrauensfrage“ bei politisch instabilen Mehrheitsverhältnissen im BT zulässig

 

2. Vorliegen politisch instabiler Verhältnisse im vorliegenden Fall

Wechsel des Wechsels des Koalitionspartners + Regierungsneubildung (-)

Ruf nach Neuwahlen (-)

Erklärung der 10 Abgeordneten der CLP (+), aufgrund unsicherer Mehrheit keine sinnvolle Verwirklichung der dem neuen Regierungsprogramm entsprechenden Politik

 

3. Ergebnis zu II

Auflösung durch BPräs zulässig

 

III. Hat der Bundespräsident sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt?

Auflösungsweigerung des Bundespräsidenten ermessensfehlerhaft?

Berücksichtigung von Gemeinwohl und Sinn und Zweck des Art. 68 GG

 

1. Unerheblichkeit eines allgemeinen Wunschs nach Neuwahlen

Übereinstimmender Ruf nach Neuwahlen (-), hieraus keine Auflösungsverpflichtung

 

2. Unerheblichkeit persönlicher Animositäten

Persönliche Animositäten zwischen BPräs und BKanzler (+), Ermessensfehlgebrauch, Entscheidung nicht nach „erzieherischen Gesichtspunkten“ zu treffen, sonst Sanktionierung der Politik des BKanzlers, was BPräs rechtlich nicht zusteht, Gemeininteresse an stabiler Regierung darf nicht persönlichen Empfindlichkeiten geopfert werden.

 

3. Befürchtung der Verstärkung der politischen Instabilität

Gefahr der Verstärkung der instabilen Verhältnisse (-)

BVerfG: Eigenständige Beurteilung durch BPräs, an Einschätzungen/ Beurteilungen BKanzler nicht gebunden

 

4. Ergebnis zu III

Trotz teilweise ermessensfehlerhafter Motive Entscheidung BPräs insgesamt ermessensgerecht

Zwar nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen wohl Ermessensfehlgebrauch, jedoch keine Übertragung dieser engen Ermessensbindung auf das politische Ermessen des BPräs

Arg.: Stellung BPräs als Staatsoberhaupt und Gewicht der Entscheidung

- nur gerichtliche Kontrolle, ob Entscheidung insgesamt und ausschließlich auf sachfremde, außerhalb des Sinn und Zwecks des Art. 68 GG liegende Motive gestützt

 

IV. Ergebnis zu B

Pflichtgemäße Ermessensausübung (+) - Verletzung der Rechte des BKanzlers (-)

 

C) Gesamtergebnis

Antrag zulässig, aber unbegründet - Abweisung


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