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Der überwachte Abgeordnete

Der Abgeordnete des Mitte der neunziger Jahre gegründeten „Bündnisses Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten – BRAUN“, Dr. Frank Fahnentreu, war von September 1999 bis September 2005 Abgeordneter im Abgeordnetenhaus des Landes Berlin und von September 2005 bis Januar 2012 Bundestagsabgeordneter. Er konnte unstrittigerweise als „Spitzenfunktionär der Partei“ und „herausgehobenes Mitglied“ bezeichnet werden. In beiden Zeiträumen wurde er vom Bundesverfassungsschutz beobachtet, und es wurde eine Akte über ihn angelegt. Obwohl der Bundesverfassungsschutz davon ausging, dass weder die BRAUN als Ganzes noch Dr. Fahnentreu selbst verfassungswidrigen Bestrebungen nachgingen, interessierte er sich für die Aktivitäten des Abgeordneten, weil es in der BRAUN verfassungswidrige Umtriebe gab und weiterhin gibt, etwa in der „Plattform 1914“. Diese will u. a. die von ihr als „rot“ eingestuften Gerichte auflösen und eine Regierung berufen, die unter der Kontrolle und Führung einer noch zu gründenden Nationalen Deutschen Einheitspartei stehen soll. Dieser Gruppierung gehörte Dr. Fahnentreu aber nicht an und stand ihr auch nicht nahe. Dr. Fahnentreu war zu keinem Zeitpunkt individuell verdächtig, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verfolgen. Der Bundesverfassungsschutz wertete öffentlich zugängliche Quellen aus, etwa Tageszeitungen oder das Partei-Blatt „Blitz“. Außerdem informierte sich der Bundesverfassungsschutz aus Bundestags- und Landtagsdrucksachen, in denen sich Reden und Zwischenrufe des Dr. Fahnentreu fanden.

Als Dr. Fahnentreu – noch in seiner Zeit als Abgeordneter – von der Überwachung erfährt, klagt er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Er ist der Ansicht, dass so die Ausübung des freien Mandats und die Kommunikationsbeziehung mit seinen Wählern gestört werde. Außerdem kontrolliere das Parlament die Regierung, nicht umgekehrt. Schon die Beobachtung stelle einen Eingriff dar, auch wenn sie keine unmittelbaren Folgen nach sich ziehe. Eine Rechtfertigung sei nach Ansicht des Dr. Fahnentreu ausgeschlossen. Die Rechte des Abgeordneten wögen besonders schwer, es gäbe auch keine „Sippenhaft“; seine Überwachung dürfe nicht mit Ansichten einer Gruppierung seiner Partei begründet werden. Schließlich findet Dr. Fahnentreu, dass § 8 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c BVerfSchG zu unbestimmt seien, da sie nicht ausdrücklich auf die Rechte der Abgeordneten Bezug nähmen.

Letztinstanzlich entschied das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2016, dass durch die Beobachtung, Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen kein Rechtsverstoß vorliege. Gefährlich für die freiheitliche demokratische Grundordnung könnten auch Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen förderten, ohne dies selbst zu erkennen. Dies gelte auch für Abgeordnete, wie sich schon daran zeige, dass – was zutrifft – es zur Zeit der Verabschiedung des BVerfSchG allgemein bekannt gewesen sei, dass Abgeordnete vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Auch dürfe der Bundesverfassungsschutz an die Partei- und Fraktionszugehörigkeit anknüpfen, da sich der Abgeordnete in einem Spannungsverhältnis zwischen freiem Mandat und seiner Partei- und Fraktionszugehörigkeit bewege. Dies gelte gerade auch deshalb, weil jeweils ein Mitglied der „Plattform 1914“ in den Fraktionen vertreten war, in denen Dr. Fahnentreu Mitglied war. Deshalb spiele es auch keine Rolle, dass die Erkenntnisse der Überwachung und Informationssammlung hinsichtlich des Gesamtbildes der BRAUN marginal gewesen seien. Die Entscheidung wird Dr. Fahnentreu am 20. Dezember 2016 ordnungsgemäß zugestellt.

Gegen diese Entscheidung legt der Prozessvertreter des Dr. Fahnentreu eine zulässige Anhörungsrüge nach § 152a VwGO beim Bundesverwaltungsgericht ein: Obwohl das Bundesverwaltungs­gericht ebenso wie die Instanzgerichte von Dr. Fahnentreu mehrfach darauf hingewiesen worden sind, dass seine Äußerungen im Parlament in besonderer Weise geschützt seien, sei keines der Gerichte auf die – von den Fachgerichten festgestellte – Tatsache eingegangen, dass der Bundesverfassungsschutz sich auch aus Landtags- und Bundestagsdrucksachen informiert hat. Die völlige Nichtberücksichtigung des Vortrags des Dr. Fahnentreu, dass die Auswertung parlamentarischer Drucksachen einen Unterschied mache, stelle einen für das Verfahren wesentlichen Mangel dar. Die Rüge wird am 27. Januar 2017 durch Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass parlamentarische und nicht-parlamentarische Äußerungen gleich zu behandeln seien und die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Dr. Fahnentreu deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Am selben Tag informiert die Bundesregierung darüber, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Dr. Fahnentreu nicht weiter beobachten wird. Der Beschluss wird dem Dr. Fahnentreu am 31. Januar 2017 ordnungsgemäß zugestellt.

Nun überlegt Dr. Fahnentreu, wegen Verletzung von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 und durch den Beschluss vom 27. Januar 2017 das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Er schreibt Ihnen am 1. Februar 2017 um 9.00 Uhr eine E-Mail mit dem oben geschilderten Inhalt und bittet Sie um ein Gutachten, in dem beantwortet werden soll, ob ein Verfahren zulässig und begründet ist.

 

Anmerkung: Wie von Dr. Fahnentreu gewünscht, ist die Prüfung im Hinblick auf Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte ausschließlich auf Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG zu beschränken.

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© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Februar 2017