1/2012
Aus Anlass des 60. Geburtstages des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Josef Ackermann, veranstaltete die Bundeskanzlerin im April 2008 im Bundeskanzleramt ein Abendessen mit Gästen aus Politik, Wirtschaft und Unterhaltung. Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 20. März 2012 das Urteil des VG Berlin vom 7. April 2011 aufrecht erhalten, nach dem der Zugang zu der im Bundeskanzleramt erarbeiteten Redevorlage, der Gästeliste und der Tisch- und Sitzordnung durch Überlassung von Kopien in ungeschwärzter Form zu gewähren sei. Die Klage wurde auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin und der Vorlage weiterer Unterlagen hat das VG Berlin die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wurde voll zurückgewiesen, die Berufung der Kläger hatte in einem Punkt Erfolg: Die Beklagte ist nun überdies verpflichtet worden, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abendessen stehende Sammelrechnung der Kanzlerküche über die Beschaffung von Lebensmitteln in teilweise geschwärzter Form an die Kläger herauszugeben. Nach Auffassung des Senats sind lediglich bestimmte schutzwürdige personenbezogene Daten wie etwa die Steuernummer oder Bankverbindungen von dem Anspruch auf Informationszugang ausgenommen.
News vom 15.06.2012
Aus Anlass des 60. Geburtstages des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Josef Ackermann, veranstaltete die Bundeskanzlerin im April 2008 im Bundeskanzleramt ein Abendessen mit Gästen aus Politik, Wirtschaft und Unterhaltung. Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 20. März 2012 das Urteil des VG Berlin vom 7. April 2011 aufrecht erhalten, nach dem der Zugang zu der im Bundeskanzleramt erarbeiteten Redevorlage, der Gästeliste und der Tisch- und Sitzordnung durch Überlassung von Kopien in ungeschwärzter Form zu gewähren sei. Die Klage wurde auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin und der Vorlage weiterer Unterlagen hat das VG Berlin die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wurde voll zurückgewiesen, die Berufung der Kläger hatte in einem Punkt Erfolg: Die Beklagte ist nun überdies verpflichtet worden, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abendessen stehende Sammelrechnung der Kanzlerküche über die Beschaffung von Lebensmitteln in teilweise geschwärzter Form an die Kläger herauszugeben. Nach Auffassung des Senats sind lediglich bestimmte schutzwürdige personenbezogene Daten wie etwa die Steuernummer oder Bankverbindungen von dem Anspruch auf Informationszugang ausgenommen.