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Sitzung am 31.05.2017: Kritische Würdigung von Beweismitteln (Hannes Honecker)

News vom 31.05.2017

Die Veranstaltung „Kritische Würdigung von Beweismitteln“ von Hannes Honecker, Strafverteidiger in Berlin, am 31.05.2017 thematisierte die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Begonnen wurde mit der Erläuterung der Begriffe Indizien, Indizienkette, Beweismittel sowie Anknüpfungstatsachen. Anschließend wurde auf die Frage eingegangen, wie es sich mit der Verwertung von Beweismitteln verhält. Festgestellt wurde, dass es unzulässig erlangte Beweismittel und Verwertungsverbote gibt.  Wir haben uns mit der Unterscheidung von absoluten, d.h. gesetzlich normierten, und relativen Verwertungsverboten befasst. Bei Letzteren ist die Verwertung nur unzulässig, wenn der Angeklagte dieser widerspricht. Widerspricht er nicht und verwertet das Gericht aus eigener Anschauung das Beweismittel nicht, weil es von der Rechtswidrigkeit seiner Erlangung ausgeht, etwa bei fehlerhaft angenommener Gefahr im Verzug bei einer Wohnungsdurchsuchung, kann die Staatsanwaltschaft in Revision gehen. Denn es soll der Disposition des Angeklagten obliegen, ob er ein rechtwidrig erlangtes Beweismittel gegen sich geltend lassen will. Über die Problematik dieser Widerspruchslehre wurde ausführlich diskutiert. Auf die Kommentierung von Eschelbach im Beck-online-Kommentar zur StPO wurde hingewiesen [zur Vertiefung: BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 257]. Diese Diskussionen fanden praxisorientiert statt, da Herr Honecker die abstrakten Probleme anhand von Fällen erläuterte. Der O.J. Simpson-Fall, dem zugrunde lag, dass Ermittlungsbehörden Beweismittel verfälschten, wurde vorgestellt. Die Einbringung verfälschter Beweismittel führte letztlich zum Freispruch trotz erdrückender weiterer legal erlangter Beweismittel. Die Begriffe der objektiven, der subjektiven, der wahren oder wirklichen und schließlich der formellen Wahrheit wurden erörtert. Herr Honecker erläuterte in diesem Zusammenhang, dass es in einem Strafverfahren auf die formelle Wahrheit ankommt, also die Wahrheit, die mit zulässigen Beweismitteln zur Verurteilung oder zum Freispruch führen. Er machte deutlich, dass es nicht die Aufgabe der Verteidigung sein kann, die materielle Wahrheit ans Licht zu bringen. Zudem brachte uns Hr. Honecker Auszüge aus einer seiner Strafakten mit, um das Vorgehen eines Verteidigers gegen Beweismittel zu verdeutlichen. Dabei ging es im Kern um den Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage gem. § 153 StGB, der aufgrund der fehlenden Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht zustande kam. Es wurden die Tatbestandsmerkmale des § 153 StGB erörtert und eine Klärung der Frage versucht, ob eine prozessual fehlerhafte Belehrung dazu führen kann, dass ein materieller Straftatbestand, hier ein Aussagedelikt, als nicht geschehen gewertet werden muss.  Im vorliegenden Fall wurde die Strafbarkeit der Mandantin erörtert. Herausgearbeitet wurde das Zeugnisverweigerungsrecht der Angeklagten nach § 52 I Nr. 3 StPO, die unterbliebene Belehrung durch das Gericht über eben dieses Recht und die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Gericht belehren muss und welche Auswirkungen eine unterbliebene Belehrung auf die Tatbestandsmäßigkeit hat. Was passiert mit dem verwirklichten Straftatbestand, wenn der/die Beschuldigte nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt worden ist? Einigkeit bestand, dass Aussagen, die etwa unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande kommen, eine Strafbarkeit entfallen lassen müssen, weil die Aussage prozessual unter gar keinen Umständen existieren darf, § 136a III StPO. Diskutiert wurde, dass die herrschende Meinung bei Verstößen gegen § 55 StPO von der Tatbestandsmäßigkeit ausging, aber ein Strafmilderungsgrund in der fehlerhaften Erlangung der Aussage sieht. Uneinigkeit bestand, wie mit dem Belehrungsverstoß gegen § 52 StPO umzugehen sei. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 252 StPO und des insoweit eindeutigen Verwertungsverbots lag es hier aus Verteidigungssicht nahe, von einer Unverwertbarkeit der Aussage und zugleich von einer fehlenden Tatbestandsmäßigkeit der Aussage auszugehen. Wir erarbeiteten eine Verteidigungsstrategie im Hinblick auf die Entkräftigung der angegebenen Beweismittel.