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Beurlaubung im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium

Gebäude der Studierendenverwaltung, Iltisstraße 1, U-Bahnhof Dahlem-Dorf

Gebäude der Studierendenverwaltung, Iltisstraße 1, U-Bahnhof Dahlem-Dorf
Bildquelle: Grit Rother

Wer die Möglichkeit eines Studienaufenthalts im Ausland wahrnimmt, kann und sollte sich beurlauben lassen. Eine Beurlaubung während eines Auslandsstudiums ist jedoch keine Pflicht.

Hinweis für Beziehende eines Studien- oder Bildungskredits
Einige Kreditgeber schließen Beurlaubungen, die nicht auf Krankheit beruhen, im Rahmen ihrer Vertragskonditionen aus. Ist dies der Fall, sollten Austauschstudierende kein Urlaubssemester beantragen.

Vorteile einer Beurlaubung:

  • Da ein Urlaubssemester nicht als Fachsemester, sondern nur als Hochschulsemester zählt, ist eine Beurlaubung sinnvoll, um den Fristablauf aller Vorgänge zu hemmen, deren Anspruchsgewährung an die Regelstudienzeit und damit an die Anzahl der Fachsemester geknüpft ist.
    Beispiel 1
    : Leistungen nach dem BAföG werden nur für die Dauer der Regelstudienzeit gewährt. Ob die Regelstudienzeit abgelaufen ist, entscheidet das BAföG-Amt anhand der Anzahl der Fachsemester im entsprechenden Studiengang.
    Beispiel 2: Der Freiversuch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung richtet sich nach der Regelstudienzeit. Ausschlaggebend für den Ablauf der Regelstudienzeit ist die Anzahl der Fachsemester.
  • Sollten Sie im dem Auslandssemester vorangegangenen Semester eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben und vergessen haben, sich für das Auslandssemester von der Wiederholungsprüfung abzumelden, gilt die Prüfung nicht automatisch als "nicht bestanden", falls Sie den Wiederholungstermin versäumen.
  • Studierende im Urlaubssemester sind vom Sozialbeitrag für das Studierendenwerk befreit. Welchen Betrag das ausmacht, erfahren Sie auf der Gebühreninfoseite der Studierendenverwaltung unter "Links zum Thema" am unteren Rand dieser Webseite. Der Antrag auf Rückerstattung des Sozialbeitrags für das Studierendenwerk wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Beurlaubung gestellt.

Nachteile einer Beurlaubung:

  • Wer während eines Urlaubssemesters arbeitet, ist voll sozialversicherungspflichtig.
  • Die Beurlaubung könnte sich auf Versicherungsbeiträge, Steuerfreibeträge, Kindergeld, Beihilfen usw. auswirken. Bitte prüfen Sie Ihre Vertragskonditionen und Ansprüche, bevor Sie ein Urlaubssemester beantragen.

Auswirkungen einer Beurlaubung auf den Studienfortschritt und auf den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung:

  • Auch während eines Urlaubssemesters haben Sie das Recht, Lehrveranstaltungen an der Freien Universität Berlin zu besuchen und Prüfungen an der Freien Universität Berlin abzulegen.
  • Die Beurlaubung hat keinen Einfluss auf die Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung. Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die nicht aneinander geknüpft sind.
    Beispiel 1: Während eines Urlaubssemesters läuft die Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung weiter, es sei denn, Sie können gegenüber dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg einen Verlängerungsgrund gem. § 13 Abs. 2 JAO Berlin geltend machen.
    Beispiel 2: Für die Gewährung einer Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung aufgrund eines Auslandsstudiums ist ein Urlaubssemester keine Voraussetzung. Ausschlaggebend sind lediglich die zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO Berlin.

Antrag auf Beurlaubung

Hinweise zum Antragsverfahren befinden sich auf der Webseite der Studierendenverwaltung der Freien Universität Berlin

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