Antrag auf Beurlaubung und auf Rückerstattung des Sozialbeitrags für das Studierendenwerk
Beantragung einer Beurlaubung
Wer die Möglichkeit eines Studienaufenthalts im Ausland wahrnimmt, sollte sich beurlauben lassen. Eine Ausnahme kann für Studierende gelten, die ihr Studium durch einen Bildungs- oder Studienkredit finanzieren (Näheres siehe unten letzter Absatz).
Wirkung: Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester, sondern nur als Hochschulsemester.
Frist: Der Antrag auf Beurlaubung muss innerhalb einer Frist von bis zu sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des entsprechenden Semesters gestellt werden.
Verfahren:
Die Beurlaubung setzt eine ordnungsgemäße Rückmeldung zu dem entsprechenden Semester voraus. Der Antrag auf Beurlaubung muss mit Hilfe eines Formulars der Studierendenverwaltung gestellt werden (siehe "Links zum Thema" am unteren Rand dieser Webseite).
Mit dem Antrag muss der Grund für die Beurlaubung angegeben und nachgewiesen werden. Hierzu können alle vom Fachbereich Rechtswissenschaft ausgewählten Studierenden, die über ein Austauschprogramm des Fachbereichs ins Ausland gehen, die per e-mail versandte Studienplatzzusage des Internationalen Büros verwenden. Studierende, die sich den Studienplatz im Ausland selbst organisiert haben, müssen dem Antrag auf Beurlaubung eine Kopie des 'letters of admission' bzw. 'letters of acceptance' der zukünftigen Gastuniversität beifügen.
Obergrenzen: Ein/e Studierende/r kann in der Regel nicht mehr als zwei aufeinander folgende Semester und insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Regelstudienzeitdauer des jeweiligen Studiengangs oder der jeweiligen Teilstudiengänge beurlaubt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen können die aufgeführten Obergrenzen um ein Semester überschritten werden.
Hinweis für Bezieher/innen eines Studien- oder Bildungskredits:
Einige Kreditgeber schließen Beurlaubungen, die nicht auf Krankheit beruhen, im Rahmen ihrer Vertragskonditionen aus. Ist dies der Fall, sollten Austauschstudierende kein Urlaubssemester beantragen. Auf die Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung hat dies keinen Einfluss, d.h. die Meldefristverlängerung kann auch ohne Beurlaubung gewährt werden, sofern die zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO erbracht wurden.
Befreiung vom Sozialbeitrag für das Studierendenwerk
Studierende im Urlaubssemester sind vom Sozialbeitrag für das Studierendenwerk befreit.
- Sind sämtliche Gebühren (Immatrikulations- bzw. Rückmeldegebühr, Sozialbeitrag für das Studierendenwerk, Beitrag zur Studierendenschaft) und der Betrag für das Semesterticket bereits mit der Rückmeldung entrichtet worden, kann der Antrag auf Rückerstattung des Sozialbeitrags für das Studierendenwerk mit der zweiten Seite des Antrags auf Beurlaubung bei der Studierendenverwaltung gestellt werden. Das Formular ist am unteren Rand dieser Webseite unter "Links zum Thema" verfügbar.
- Alternativ dazu kann bei der Überweisung der Semestergebühren und -beiträge im Zuge der Rückmeldung von vornherein auf die Zahlung des Sozialbeitrags für das Studierendenwerks verzichtet werden. Welchen Betrag das ausmacht, erfahren Sie auf der Gebühreninfoseite der Studierendenverwaltung unter "Links zum Thema" am unteren Rand dieser Webseite.
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