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Ich bin Erasmus-Studierende/r. Wie viele Kurse bzw. ECTS-credits muss ich im Ausland belegen?

Es sind die folgenden - nicht kumulativen - Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen:

Anforderung des zentralen Erasmus-Teams der FU für die Teilnahme am Erasmus-Programm:

Um am Erasmus-Programm teilnehmen zu dürfen, müssen Sie mindestens 15 ECTS-credits pro Semester belegen und die Prüfungen für diese Kurse ernsthaft ablegen. Dabei kann es sich um Sprachkurse, um juristische Lehrveranstaltungen und sogar um fachfremde Lehrveranstaltungen handeln. Diese Mindestzahl gilt für alle Studierenden im Erasmus-Programm, unabhängig davon, ob der Erasmus-Mobilitätszuschuss gezahlt wird oder nicht.

Mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung:

  • im Vorfeld des Auslandsstudiums: Ausschluss von der Teilnahme am Erasmus-Austauschprogramm
  • nach Beendigung des Auslandsstudiums: (eventuell teilweise) Rückzahlung des Erasmus-Mobilitätszuschusses

Anforderung des zentralen Erasmus-Teams der FU und des Fachbereichs Rechtswissenschafts zum Erhalt des Erasmus-Mobilitätszuschusses:

Um den Erasmus-Mobilitätszuschuss zu erhalten, müssen Sie an Ihrer Gastuniversität mindestens ein Modul pro Semester absolvieren, welches Ihnen im Nachhinein vom Fachbereich Rechtswissenschaft für Ihr Studium an der Freien Universität Berlin angerechnet werden kann.

Mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung:

  • nach Beendigung des Auslandsstudiums: (eventuell teilweise) Rückzahlung des Erasmus-Mobilitätszuschusses

Anforderungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Auslandsstudium:

Welche Leistungen für Ihren Studiengang anerkannt werden können, und welche Anforderungen vom GJPA Berlin/Brandenburg an den Leistungsnachweis bzw. die Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden, erfahren Sie auf unserer Webseite Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.

Sanktionen bei Nichterfüllung:

  • Die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen müssen nach der Rückkehr aus dem Ausland erbracht werden.
  • Eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wird nicht gewährt.

Hinweis für Studierende mit dem Vorhaben, ihr Schwerpunktbereichsstudium im Ausland zu absolvieren: Der Fachbereich Rechtswissenschaft gibt Ihnen die Möglichkeit, die Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums während des Auslandsstudiums nicht weiter zu verfolgen oder nach der Rückkehr aus dem Ausland nicht umzusetzen. Sie sollten diese Möglichkeit bei Ihrer Kurswahl mitdenken und in diesem Fall wenigstens ein Modul pro Semester anderweitig für Ihr Studium anerkennen lassen können, um diese Voraussetzung für den Erhalt des Erasmus-Mobilitätszuschusses zu erfüllen (siehe oben).

Eventuelle Anforderungen der Gastuniversitäten:

Einige Partneruniversitäten im Erasmus-Programm fordern von ihren Gaststudierenden eine höhere Mindestanzahl von ECTS-credits (i.d.R. zwischen 20 und 30 ECTS-credits pro Semester). Um welche Universitäten es sich dabei handelt, erfahren Sie in unserem Internet-Informationsangebot auf der Seite der jeweiligen Partneruniversität.

Sanktion bei Nichterfüllung:

  • Bisher sind keine harten Sanktionen bekannt. Sollte es Ihnen tatsächlich nicht möglich sein, diese Anforderung zu erfüllen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gastuniversität nach möglichen Konsequenzen.