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Anerkennung des Nachweises über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen

Leistungsumfang im Bereich der Allgemeinen Berufsvorbereitung / Wechselwirkung mit Modul Fremdsprachenfachkompetenz

Für den Nachweis über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen müssen laut Studienordnung 2015 entweder 5 oder 10 Leistungspunkte (1 LP = 1 ECTS-credit) im Inland oder im Ausland erworben werden. Werden im Bereich der Schlüsselqualifikationen nur 5 LP erbracht, müssen 10 LP aus dem Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz(en)erworben werden. Werden im Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz lediglich 5 LP erbracht, müssen 10 LP auf den Bereich der Schlüsselqualifikationen entfallen.

Kursart

Es kommt jede Projektgruppe und jeder Workshop in Frage, bei dem praxisbezogene Fähigkeiten und Fertigkeiten, z.B. Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit in Rollenspielen und/oder Simulationen trainiert werden. Besonderes Augenmerk wird auf praktische Übungen gelegt.

Kurssprache

Der Kurs kann in jeder Sprache absolviert werden.

Kursumfang

5 LP-Variante

Sollen lediglich 5 LP aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen im Ausland erbracht werden, muss der entsprechende Kurs im Ausland einen Arbeitsaufwand von 5 ECTS-credits aufweisen. Es dürfen auch zwei Kurse kombiniert werden, deren Arbeitsaufwand insgesamt 5 ECTS-credits beträgt (z.B. 2 + 3 ECTS-credits).

Befindet sich die Gastuniversität nicht im europäischen Ausland und wird das ECTS-credit-System von dieser nicht angewendet, muss die entsprechende Veranstaltung das Äquivalent zu 2 Semesterwochenstunden umfassen, d.h. der Kurs muss mit einer Präsenzzeit von 15 x 90 Minuten unterrichtet werden.

10 LP-Variante

Sollen aus dem Auslandsstudium 10 LP für den Bereich der Schlüsselqualifikationen angerechnet werden, kann eine Veranstaltung mit 10 ECTS-credits oder eine Kombination zweier Veranstaltungen mit insgesamt 10 ECTS-credits (z.B. 4 + 6 ECTS-credits oder 3 + 7 ECTS-credits) gewählt werden.

Befindet sich die Gastuniversität nicht im europäischen Ausland und wird das ECTS-credit-System von dieser nicht angewendet, müssen die entsprechenden Veranstaltungen das Äquivalent zu 4 Semesterwochenstunden umfassen, d.h. die Kurse müssen mit einer Präsenzzeit von 30 x 90 Minuten unterrichtet werden.

Prüfung

Eine Prüfung muss in dieser Veranstaltung bzw. in diesen Veranstaltungen nicht zwingend abgelegt werden. Der Nachweis des Bestehens des Kurses reicht für die Anerkennung aus. Sofern die Gastuniversität das Bestehen nur durch die Teilnahme an einer Prüfung bescheinigt, ist die Form der Prüfung für die Anerkennung unerheblich.

Umrechnung der Note

Eine Notenumrechnung erfolgt nicht. Auf der Leistungsübersicht wird das Modul / werden die Module "Schlüsselqualifikation" mit der Anmerkung "anerkannt" versehen. In dem Feld für die Note erscheint "BE" (für "bestanden").

Anerkennungsverfahren

Die Anrechnung dieser im Ausland erbrachten Studienleistung erfolgt durch das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft. Dafür sind das im Download-Bereich der Webseite "Anerkennungsverfahren" zu findende Antragsformular und die darin aufgeführten Nachweise vorzulegen.

In Zweifelsfällen, d.h. wenn die Kursinhalte nicht ohne Weiteres unter die in § 5a Abs. 3 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes beispielhaft genannten Schlüsselqualifikationen (Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre, Kommunikationsfähigkeit) subsumiert werden können, kann das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft die Anerkennung erst dann vornehmen, wenn ein positiver Bescheid des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg vorliegt.

Anerkennungsfrist

Die Anerkennung kann jederzeit erfolgen. Sie sollte jedoch möglichst zeitnah nach Beendigung des Auslandsstudiums beantragt werden, insbesondere in Zweifelsfällen.

Die Anerkennung setzt die fortgesetzte Immatrikulation am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin zum Antragszeitpunkt voraus.

Der Nachweis des Erwerbs von Schlüsselqualifikationen muss spätestens bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegen.

Sollen während des Studiums 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen erbracht werden, müssen die weiteren 5 Leistungspunkte bei der Abholung des Schwerpunktbereichszeugnisses im Prüfungsbüro nachgewiesen werden.