Kronberger Kreis - Das entgrenzte Mandat der EZB
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News vom 29.01.2016
Entgrenzung des Mandats der EZB droht
Kronberger Kreis kritisiert OMT-Urteil des EuGH und diskutiert seine Folgen
„Das EuGH-Urteil zum OMT-Programm hat die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank so weit gefasst, dass eine wirksame Abgrenzung zur wirtschaftspolitischen Zuständigkeit der Euro-Mitgliedstaaten nicht mehr möglich ist“, befürchtet der Kronberger Kreis, wissenschaftlicher Beirat der Stiftung Marktwirtschaft, in seiner neuen Studie. „Die Marktdisziplinierung mitgliedstaatlicher Finanzpolitiken wird als ein für das System der EWU grundlegendes Prinzip weiter ausgehöhlt“, so die Juristin und Mitautorin Heike Schweitzer. „Aus einer Krisenintervention der EZB droht eine strukturelle Weichenstellung in die falsche Richtung zu werden", warnt der Sprecher des Kronberger Kreises, Lars P. Feld.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens einen Fragenkatalog vorgelegt, der die Vereinbarkeit des „Outright Monetary Transactions“ (OMT)-Programms mit dem Unionsrecht hinterfragt. Mit dem OMT-Programm wird der Europäischen Zentralbank (EZB) der selektive Erwerb von Staatsanleihen von Euro-Krisenstaaten ermöglicht. Der EuGH entschied daraufhin in seinem Urteil ein Jahr später, dass das OMT-Programm von der Zuständigkeit der EZB gedeckt ist und nicht gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung verstößt. Die Bedenken des BVerfG wurden nur in Teilen aufgegriffen. Im Februar nimmt der Zweite Senat des BVerfG das Verfahren zum OMT-Programm auf Basis des EuGH-Urteils wieder auf.
Das Urteil des EuGH bedeutet nach Ansicht des Kronberger Kreises eine Entgrenzung des geldpolitischen Mandats. „Das Verbot der monetären Staatsfinanzierung wird in seiner fundamentalen Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion nachhaltig geschwächt“, erklärt Volker Wieland, Mitglied im Kronberger Kreis. Würde das BVerfG dem EuGH-Urteil uneingeschränkt folgen, so drohen damit weitreichende und strukturell bedeutsame Verschiebungen im System der EWU. Zugleich bleibt der Bestand der Union als Rechtsgemeinschaft ein hoher Wert. Zur Begrenzung des Konflikts besteht die Möglichkeit, dem EuGH im Ergebnis aber nicht in der Begründung zu folgen.
Pressemitteilung der Stiftung Marktwirtschaft, Frakfurt am Main, 25. Januar, hier abrufbar.