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Tagungsband „Das Römische Recht – eine sinnvolle, in Auguralreligion und hellenistischen Philosophien wurzelnde Rechtswissenschaft? Forschungen von Okko Behrends revisited“ erschienen

News vom 18.12.2020

Am 23. November ist in den Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen ein von Cosima Möller, Martin Avenarius und Rudolf Meyer-Pritzl herausgegebener Tagungsband erschienen, der den Göttinger Römischrechtler Okko Behrends ehrt und ein in Vorträgen und Repliken gestalte­tes Gespräch mit ihm über wichtige Felder und Ergebnisse seiner Forschung enthält. Der 80. Geburts­tag bot im Jahr 2019 den Anlass für ein Symposion, das eine Revisitation grundlegender Beiträge von Behrends zu zentralen Fragen des römischen Rechts zum Ziel hatte. Seit Jahrzehnten unternimmt es Behrends, die Geschichtlichkeit des römischen Rechts ebenso zu erforschen, wie seine konzeptio­nellen Strukturen vor dem Hintergrund des Einflusses der griechischen Philosophie freizulegen. Die Überlieferung durch das Gesetzgebungswerk des Juristenkaisers Justinian im 6. Jh. n. Chr. bietet die Hauptquelle für diese Forschung und fordert zugleich eine subtile Analyse der Texte. Es ist mit Ent­wicklungsschritten der Argumentation zu rechnen, die weit zurückreichen und aus denen sich mit­geteilte Positionen als Kompromisse erklären. Wichtige Informationen für tiefgründige Exegesen hat Behrends immer wieder aus den Schriften Ciceros gewonnen, in denen das Panorama der Debatten des 1. Jhs. v. Chr. kenntnisreich wiedergegeben wird.

Behrends hat stets betont, dass die Bedeutung des Rechts für das Gedeihen eines Gemeinwesens schon in den Anfängen der römischen Geschichte als zentral anerkannt war, wenn unter Beachtung der Vorgaben der auguralen Religion immer wieder ein friedlicher Zustand der Gesellschaft freier, gleichberechtigter Bürger durch Einhaltung einer Rechtsordnung und Konkretisierung ihrer Geltung durch Richtersprüche gestaltet wurde. Was unter civitas und libertas zu verstehen ist und in welcher Weise eine Prägung von diesen Grundbegriffen der römischen Republik auf das Recht ausgeht, ist daher Gegenstand des Vortrags von Cosimo Cascione, dem Romanisten aus Neapel, der im Jahr 2017 als Fellow des Exzellenzclusters Topoi in Berlin geforscht hat. Der „tiefe Zusammenhang zwischen Verfassungskonzepten und den Grundlagen des Privatrechts“ (S. 19), den Cascione in Übereinstim­mung mit einer Grundüberzeugung von Behrends aufgreift, spielt auch eine zentrale Rolle in dem Beitrag des Berliner Althistorikers Ernst Baltrusch und seiner Interpretation von Ciceros Bemühungen um ein politisches Konzept, das dem Recht im Streben nach Gerechtigkeit eine Gestaltungsaufgabe für ein Gemeinwesen zuweist, das auf einem Grundkonsens der Bürger aufbaut und zugleich eine Vielfalt von Ansichten zulässt – eine überzeugende Strategie zur Gewährleistung von Stabilität. Der Grund von Ciceros Philosophie in den Lehren der skeptischen Akademie und sein Rückgriff auf stoi­sches Gedankengut gewähren einen Einblick in den Diskurs, der insbesondere im letzten Jahrhundert der Republik auch bei den Fachjuristen tiefe Spuren hinterlassen hat. Diese Prägungen aufzudecken unternimmt der Münsteraner Romanist Sebastian Lohsse anhand von Quellen zur Frage der Eigen­tumszuordnung im Fall der Verbindung einer Sache mit einer anderen, wie dem Anschweißen einer Hand an eine Statue oder der Hinzufügung eines Henkels an einen Becher, unter Anknüpfung an Publikationen von Behrends. Die Quellen enthalten vermittelnde Meinungen, mediae sententiae, die einerseits vorklassisch-prinzipielle, in der sabinianischen Rechtsschule weiterentwickelte Lehren berücksichtigen, andererseits klassisch-institutionelle Festlegungen übernehmen, die in der proku­lianischen Rechtsschule tradiert wurden. Diese komplexe Überlieferungslage, die gleichsam ein inhaltlich-archäologisches Vorgehen bei der Interpretation erforderlich macht, um auch den konzep­tionellen Gehalt zu erschließen, ergibt sich aus dem Gesetzgebungswerk des oströmischen Kaisers Justinian. Der Marburger Romanist Constantin Willems widmet sich Justinians Selbstverständnis als Gesetzgeber vor dem Hintergrund der vielstimmigen Überlieferung des römischen Rechts. Er bewer­tet die Kompetenz des Kaisers bei der Entscheidung von Streitfragen als diejenige eines Juristen und schließt sich damit einer von Behrends vorgetragenen Einschätzung an.
Die geschilderten Vortragsthemen werden in vorbereiteten Diskussionsbeiträgen von dem Salzburger Romanisten Michael Rainer, der Berliner Latinistin Melanie Möller, dem Rotterdamer Romanisten Laurens Winkel und der Unterzeichnenden aufgegriffen und ergänzend beleuchtet. Einen besonders anregenden Charakter erhält der Band dadurch, dass der Jubilar sich in Repliken zu den Beiträgen des Symposions geäußert und zwei vertiefende Abhandlungen beigesteuert hat. Diese gelten dem Hintergrund der vermittelnden Meinungen bei den Verbindungslehren und der Einordnung der neuen Konzeption des Rechtsdenkens durch Servius Sulpicius und die klassische Jurisprudenz. Trotz einer grundlegend anderen, nämlich skeptischen Erkenntnistheorie erweist sich Behrends zufolge die fachwissenschaftliche Kontinuität und die Wertschätzung für die Leistung der vorausgehenden Juristen als entscheidend für die Entwicklung des römischen Rechts.

Die Einleitung des Bandes durch den Kieler Romanisten Rudolf Meyer-Pritzl gewährt einen Einblick in die konkrete Situation des Symposions, seine wissenschaftliche Konzeption und den genius loci. Eine aktuelle Bibliographie des Jubilars und ein Quellen- und Stichwortregister vervollständigen die Publi­kation. Der im de Gruyter-Verlag erschienene Band ist auch online zugänglich.

Möge der Tagungsband den gemeinsamen Nenner der Bemühungen von Behrends um das Recht, den er eingangs seiner Repliken zusammenfassend als eine „Kräftigung des Denkstils, der dem anti­ken römischen Recht selbstverständlich war und der das Recht als eine grundsätzlich normativ ver­wirklichte, soziale Ordnungskraft anschaut“ (S. 95) erläutert, auch in der interdisziplinären Wahrneh­mung fördern. Und möge die Wahrnehmung von „Strukturen, die berechtigen und Verantwortungs­räume schaffen, und von Werten, die Gesinnungen und Verhalten leiten“ (S. 95), die Forschung zum römischen Recht weiter anregen und auch die moderne Rechtswissenschaft bereichern.

Cosima Möller

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