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BGB AT
F. Gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit
II. 3.b). Angehörigenbürgschaften
II. 3.b). Angehörigenbürgschaften
Beispielsfall: Arbeitnehmer A übernimmt, als sein Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, aus Sorge um seinen Arbeitsplatz eine Bürgschaft für einen Betriebskredit.
Beispielsfall: Die F bürgt für ein von ihrem Mann M aufgenommenes Darlehen, das der Finanzierung des gemeinsam genutzten Hausgrundstücks dient. Greift auch hier die Vermutung?
Beispielsfall: Ehefrau F bürgt für einen Geschäftskredit des Ehemannes M in Höhe von 500.000 Euro. Sie selbst hat als Hausfrau und Mutter kein Einkommen, erhält aber ein „Haushaltsgeld“ vo...
Gelten die für die Ehegattenbürgschaft entwickelten Grundsätze auch dann, wenn im obigen Beispielsfall F aus steuerrechtlichen Gründen zu 25 % Mitgesellschafterin der GmbH des M ist?
Gibt es in subjektiver Hinsicht Besonderheiten?
Gilt die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bankdarlehen auch für andere Darlehensgeber?
Ist auch das Eigenheim zu verwerten und wie sind darauf lastende Grundpfandrechte zu bewerten?
Kann auch ein Rechtsgeschäft allein deswegen, weil sich der eine Teil maßlos verschuldet, sittenwidrig sein?
Kann der Bürgschaftsvertrag schon gem. § 311b II BGB nichtig sein?
Kann die Nichtigkeit auf einen Teil der übernommenen Verpflichtung begrenzt werden, wenn der Bürge nur teilweise ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat?
Kann in bestimmten Fällen ein besonderes Interesse des Kreditgebers die Inanspruchnahme des Bürgen trotz der finanziellen Überforderung und der emotionalen Verbundenheit rechtfertigen?
Kann sich eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit auch aus anderen Umständen ergeben?
Schließt eigene geschäftliche Erfahrung die Vermutung emotionaler Verbundenheit als Grund für die Haftungsübernahme aus?
Sind bei der Frage der Überforderung anderweitige Sicherheiten des Gläubigers zu berücksichtigen?
Spielt insoweit die nach der Insolvenzordnung mögliche Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung eine Rolle?
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig?
Wann besteht eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen?
Warum wird eine emotionale Verbundenheit verlangt?
Was ist, wenn der Kreditgeber statt einer Bürgschaft eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags oder einen Schuldbeitritt verlangt?
Wie kam es zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung der BGH-Senate zur Sittenwidrigkeit der Bürgenhaftung und warum ist dieser Streit jetzt beendet?
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