Rücktritt vom Kolloquium
Bindender Prüfungstermin
Wer die Studienabschlussarbeit eingereicht und nicht aufgrund von Täuschung mit 0 Punkten nicht bestanden hat, ist verbindlich für die Verteidigung der Studienabschlussarbeit im Kolloquium vorgemerkt.
Rücktrittsgrund
Ein Rücktritt ist nur in begründeten Ausnahmefällen (Krankheit etc.) möglich.
Unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachtung des Rücktrittsgrundes
Bitte beachten Sie die veränderten Regelungen ab dem Wintersemester 2025/26!Der triftige Grund (z.B. Prüfungsunfähigkeit) ist durch unverzüglichen schriftlichen Nachweis gegenüber dem Prüfungsbüro anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Unverzüglichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Grund noch am ersten Abwesenheitstag angezeigt wird und am selben Tag durch Nachweis glaubhaft gemacht wird.
Sollte die Glaubhaftmachung (z.B. durch ärztliches Attest) am ersten Abwesenheitstag unmöglich sein, dürfen die Anzeige und die Glaubhaftmachung ausnahmsweise auseinanderfallen. Die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit (per E-Mail an das Prüfungsbüro) muss jedoch zwingend am ersten Abwesenheitstag erfolgen.
Beispiel: Das Kolloquium findet am Donnerstag und Freitag statt. Die Krankheitssymptome treten am Mittwochabend auf. Die Praxis Ihrer Hausärztin hat ausnahmsweise am Donnerstag geschlossen. Die Krankheit muss spätestens am Donnerstag gegenüber dem Prüfungsbüro per E-Mail angezeigt werden. Die Prüfungsunfähigkeit kann mit rückwirkend diagnostizierter Krankheit am Freitag nachgewiesen werden. Darüber hinaus sollte ein Nachweis darüber beigefügt werden, dass die Praxis am Donnerstag geschlossen war (z.B. Screenshot vom Hinweis auf der Webseite oder Foto vom Schild an der Praxistür).
Wird der triftige Grund später angezeigt, ist glaubhaft zu machen, dass die Anzeige noch unverzüglich ist, d.h. beispielsweise infolge eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus ohne Internetzugang nicht früher erfolgen konnte.
Zuständiges Gremium
Über die Zulässigkeit des Rücktritts entscheidet der Prüfungsausschuss. Anträge werden vom Prüfungsbüro entgegen genommen.
Rücktrittsverfahren
Bitte verwenden Sie das Rücktrittsformular, welches am unteren Rand dieser Seite unter "Downloads" bereitgestellt wird, und übersenden Sie es fristgerecht per e-mail an das Prüfungsbüro unter saa-admin@rewiss.fu-berlin.de. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie regulär in Arztpraxen ausgestellt wird, reicht zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht aus!
Konsequenzen eines Rücktritts
Es wird zeitnah nach Wegfall der Prüfungsunfähigkeit ein Termin für eine Ersatzprüfung anberaumt.

