Springe direkt zu Inhalt

Beschluss des Prüfungsausschusses zur Nutzung von KI-Systemen für nicht unter Aufsicht erbrachte Prüfungsleistungen

Bibliothekslesesaal am Fachbereich Rechtswissenschaft

Bibliothekslesesaal am Fachbereich Rechtswissenschaft
Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

1. Zugelassen wird die Nutzung von KI-Systemen in folgender Weise:

  • KI-Systeme zur Informationsgewinnung,
  • KI-Systeme zur Optimierung der sprachlichen Qualität.

Unzulässig ist die wörtliche Übernahme KI-generierter Inhalte in vollständigen Sätzen sowie die Übernahme KI-generierter Gliederungsstrukturen.

2. Zur Nutzung dieser KI-Systeme erlässt der Prüfungsausschuss folgende Richtlinien: 

a) Der Einsatz generativer KI-Systeme zur Informationsgewinnung bedarf keiner Kennzeichnung. Gestattet ist insbesondere die Nutzung generativer KI-Systeme zur Ermittlung relevanter Tatsachen und Rechtsvorschriften sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur. Eine derartige KI-Nutzung ersetzt jedoch keinesfalls die für eine wissenschaftliche Ausarbeitung notwendige eigenständige Auseinandersetzung mit den Primärquellen und die Reflexion über die Themen der Aufgabenstellung. KI-Systeme generieren mitunter falsche Aussagen und Nachweise und können auf veralteter oder fehlerhafter Datengrundlage operieren. In dieser Weise gewonnene Ergebnisse dürfen nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. Sämtliche Aussagen, die generativen KI-Systemen entstammen, müssen durch eigenständige Prüfung abgesichert und mit Verweisen auf die ursprünglichen Quellen belegt werden. Diese Quellen sind vom Prüfling vorzuhalten und müssen nach entsprechender Aufforderung kurzfristig vorgelegt werden. Generative KI-Systeme als solche sind keine zitierfähige Quelle.

b) Die Optimierung der sprachlichen Qualität eigenständig verfasster Texte unter Einsatz generativer KI-Systeme ist zulässig, wenn die hierfür verwendeten KI-Tools in einem Hilfsmittelverzeichnis angegeben werden. Gleiches gilt für die Optimierung einer eigenständig erarbeiteten Gliederungs- oder Textstruktur. Dabei bleibt die wörtliche Übernahme KI-generierter Inhalte in vollständigen Sätzen unzulässig.

c) Im Lichte der Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen nicht unter Aufsicht erbrachte Prüfungsleistungen vollständig eigenständig verfasst sein. Selbst eine gekennzeichnete wörtliche Übernahme KI-generierter Inhalte in ganzen Sätzen verstößt gegen die Anforderungen an eine eigenständige Bearbeitung und kann zu erheblichen Punktabzügen oder zum Nichtbestehen führen. Bei fehlender Kennzeichnung liegt zudem ein Täuschungsversuch vor, der regelmäßig zum Nichtbestehen führt. Zur Ermittlung der genannten Verstöße werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen verfügbare technische Kontrollsysteme eingesetzt. Auf die Limitation verwendeter technischer Kontrollsysteme ist zu achten. Die Anhörungspflicht nach § 19 Abs. 6 S. 1 RSPO ist einzuhalten. 

d) Die Unzulässigkeit einer Übernahme KI-generierter Gliederungsstrukturen gilt auch für fallbasierte Ausarbeitungen. Verstöße können zu erheblichen Punktabzügen oder zum Nichtbestehen führen.