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Anforderungen an den Sprachnachweis im Bewerbungsverfahren

Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Università di Bologna entweder fließende Italienischkenntnisse oder fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:

für Italienisch:

  • die (in unregelmäßigen Abständen) am Fachbereich angebotene Fremdsprachenfachkompetenz in Italienisch (= mind. Niveau B1 gem. Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin)
  • eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule. Diese Bescheinigung sollte nach Möglichkeit das Niveau des Sprachkurses nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen (Skala: A 1 bis C 2) ausweisen.
  • ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest
    Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem italienisch- oder englischsprachigen Formular festgehalten werden, welches das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen (Skala: A 1 bis C 2) ausweist.

Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.

  • Schuljahr (Oberstufe) im italienischsprachigen Ausland
  • Schuljahr (Oberstufe) im Inland, in dem mindestens die Hälfte der Kurse auf Italienisch unterrichtet wurde
  • vorheriges Austauschsemester an einer Universität im italienischsprachigen Ausland

für Englisch:

  • eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen an einer Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule.
  • ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen. Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem englischsprachigen Formular festgehalten werden.
  • TOEFL internet-based test mit einem Gesamtergebnis von mind. 72 und einer Mindestpunktzahl von 18 für das Leseverstehen, 17 für das Hörverstehen, 20 für die Sprachfertigkeit und 17 für das schriftliche Ausdrucksvermögen
  • IELTS Academic Test (Gesamtergebnis: mind. 5.5)
  • Cambridge first Certificate minimum level B2 (CFR)

Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.