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Umrechnung von ECTS-Noten in die juristische Punkteskala bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

Für alle ausländischen Universitäten, die auf ihren Zeugnissen eine Umrechnungstabelle für ihr lokales Notensystem in die ECTS-Noten zur Verfügung stellen, gilt die folgende, auf der Sitzung des Prüfungsausschusses am 29. Januar 2015 beschlossene Konvertierungstabelle:

ECTS-Note an der ausländischen Gastuniversität

Juristische Punkte an der Freien Universität Berlin gem. JurPrNotSkV*

A+

16

A

14,5

A-

13

B+

10

B

9,5

B-

9

C+

8

C

7,5

C-

7

D+

6

D

5,5

D-

5

E+

4,5

E

4

FX

3

F

1

[Nach dem Beschluss des Prüfungsausschusses vom 17. September 2018 gilt die vorstehende Tabelle nicht, wenn zugleich eine Note in dem lokalen Notensystem der Gastuniversität vorliegt, welches differenzierter als das ECTS-System ist. In diesem Fall kommen spezifischere Konvertierungstabellen des Prüfungsausschusses zur Anwendung, die die in dem lokalen Notensystem der Partneruniversität zum Ausdruck kommenden Leistungsunterschiede differenzierter in die juristische Punkteskala übertragen als das ECTS-System.]

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV *Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

 * Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)