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Zum Brexit: EuGH entscheidet über die Rücknahmemöglichkeit der Austrittserklärung des Vereinigten Königreichs

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Austrittserklärung unter bestimmten Bedingungen einseitig zurückgenommen und so ein Austritt aus der EU verhindert werden kann

News vom 05.03.2019

Am 29. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union, mit Deal oder ohne. So jedenfalls lautete die Devise bis zum 10. Dezember letzten Jahres. An diesem Tag entschied der EuGH über die Frage, ob Großbritannien die Austrittserklärung einseitig widerrufen und so Mitglied der Europäischen Union bleiben könne – und schuf dem Brexit-Drama ein alternatives Ende mit glücklichem Ausgang.

In seinem Wightman-Urteil bejahte der EuGH nach einer umfassenden Auslegung des Art. 50 EUV die Möglichkeit, die Austrittserklärung einseitig zurückzunehmen. Aufgrund der Tragweite dieser Entscheidung urteilte der EuGH im Plenum. Gleichzeitig normiert der EuGH die für eine Rücknahme zu erfüllenden Voraussetzungen: Großbritannien muss den Widerruf der Austrittserklärung dem Europäischen Rat schriftlich mitteilen. Der Widerruf muss unmissverständlich und bedingungslos erklärt werden und die Absicht verfolgen, die Mitgliedschaft in der EU zu den aktuellen Konditionen nicht nur zu erhalten, sondern ausdrücklich zu bestätigen. Zuletzt muss die Rücknahmeerklärung den Vorschriften genügen, die in Art. 50 Abs. 1 EUV für den Austritt selbst vorgesehen sind, d. h., sie kann einseitig, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, beschlossen werden.

Das Urteil wird kontrovers diskutiert. Zwar hat der EuGH den Widerruf unter die Bedingung gestellt, dass er nicht missbräuchlich erfolgen und die Austrittsverhandlungen nicht instrumentalisiert werden dürften. Die Durchsetzungskraft dieser „Sicherungsmittel“ wird jedoch breit diskutiert. Einige Stimmen sehen sie als nicht genügend an und geben zu bedenken, dass die Rücknahmemöglichkeit nach wie vor das Risiko berge, die Austrittserklärung als Druckmittel zur Verhandlung von Mitgliedschaftsbedingungen zu missbrauchen.

Sophie Reblin, Wiss. Mit.


Das Urteil des Gerichtshofs finden Sie hier:

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-621/18&td=ALL