Springe direkt zu Inhalt

Zweite Vorlage des BVerfG an den EuGH

Zum zweiten Mal in seiner Geschichte hat das BVerfG dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 15.08.2017, Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16 u.w.). Erneut geht es dabei um Maßnahmen der Europäischen Zentralbank.

News vom 02.08.2017

Drei Jahre ist es nun her, dass das BVerfG dem EuGH erstmals eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegte. Damals ging es um das sog. OMT-Programm der Europäischen Zentralbank, das EZB Präsident Mario Draghi mit den Worten ankündigte, er werde „alles Notwendige tun“ (whatever it takes), um den Euro zu erhalten. Hintergrund des Ganzen war der Plan der EZB, Staatsanleihen kriselnder Euro-Staaten auf dem Sekundärmarkt aufzukaufen, um auf diese Weise den Transmissionsmechanismus zu reaktivieren.

Der EuGH entschied damals, dass solche Anleihen-Käufe zwar nicht per se gegen die Verträge verstießen, jedoch nur unter strengen Bedingungen zulässig seien. Insbesondere dürfe die EZB am Markt nicht so vorhersehbar agieren, dass sich die Anleihenkäufe de facto als Finanzierung der betroffenen Staaten darstellten.

Nun, drei Jahre später, ist die Problematik wieder aktuell. Dieses Mal jedoch richten sich die dem BVerfG vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das 2015 gestartete Anleihenkaufprogramm der EZB namens „QE“ – Quantitative Easing. Bis 2018 will die EZB Staatsanleihen im Wert von insgesamt 1140 Milliarden Euro aufkaufen, um die Gefahr einer Deflation in der Eurozone abzuwenden.

Erneut stellt sich dabei aus europarechtlicher Perspektive die Frage, ob solche Maßnahmen noch vom Mandat der EZB gedeckt sind oder möglicherweise gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung aus Art. 123 AEUV verstoßen. Verfassungsrechtlich hingegen steht der Verdacht eines ultra-vires-Aktes der EZB im Raum, der – sollte er sich bestätigen – dazu führen würde, dass deutsche Organe, wie etwa die Bundesbank, nicht am QE-Programm mitwirken dürften.

Alexander Kloth, Stud. Hilfskraft


Den Vorlagebeschluss des BVerfG finden Sie hier.

Zur weiteren Vertiefung empfehlen wir Ihnen den folgenden Berliner Online-Beitrag:

Paper 98: Alexander Thiele - Die Unabhängigkeit der EZB