Springe direkt zu Inhalt

Rathausverbot (Sachverhalt)

 

Dem Bezirksbürgermeister des Bezirks Steglitz-Zehlendorf, Prof. Dr. Ernst Eckelberg, wird vom Verwaltungsgericht Berlin eine gegen ihn gerichtete Klage von Dr. Kurt Kunstinnig zugestellt, der bis zum 12. Dezember vergangenen Jahres Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Steglitz-Zehlendorf war, dann aber aus Verärgerung ausgeschieden ist. Anlass hierfür war insbesondere die Art und Weise, wie ein Antrag seiner Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung am 13. Oktober behandelt worden war. Inhalt des Antrags war, den Bezirk Steglitz-Zehlendorf zur "Ausländerfreien Zone" zu erklären. In der Sitzung hatte Dr. Kurt Kunstinnig ununterbrochen gestört und den Bezirksverordnetenvorsteher Marius Meier-Osterhagen sowie den Bezirksverordneten Hans-Christian von Hagendorn laut beschimpft. Dies führte mehrmals zu tumultartigen Auseinandersetzungen, Handgreiflichkeiten konnten nur mit Mühe verhindert werden. Schließlich schloß der Bezirksverordnetenvorsteher Marius Meier-Osterhagen Dr. Kurt Kunstinnig, den er schon vorher des Öfteren vergeblich zur Ordnung gerufen hatte und ihm das Wort entzogen hatte, von der Sitzung aus. Dr. Kurt Kunstinnig leistete dieser Aufforderung keine Folge, so dass die Sitzung unterbrochen werden musste.

Mit seiner Klage wendet sich Dr. Kunstinnig indes nicht gegen die Ablehnung dieses Antrages und den Ausschluss von den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung. Hierzu kennt er § 51 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf zu gut: Danach kann der Bezirksverordnetenvorsteher den Ausschluss eines Bezirksverordneten, sofern dieser in grober Weise die Ordnung verletzt, insbesondere sich seinen Anordnungen nicht fügt, anordnen. Verlässt der Bezirksverordnete den Saal nicht, so ist er von der Teilnahme bis zum Ende der übernächsten Sitzung ausgeschlossen. Vielmehr wendet er sich gegen ein Schreiben des Bezirksbürgermeisters Prof. Eckelberg – der innerhalb des Bezirksamtes auch für die Hausverwaltung zuständig ist - vom 14. Oktober letzten Jahres, in dem ihm zusätzlich für die Dauer der beiden Bezirksverordnetenversammlungssitzungen ein Hausverbot für das gesamte Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, also dem bezirklichen Rathaus, erteilt wurde. Da der Bezirksbürgermeister Prof. Dr. Eckelberg fürchtete, dass Dr. Kunstinnig sich dennoch Zutritt verschaffen will, wies er alle Bediensteten der Bezirksverwaltung an, auf die Einhaltung strengstens zu achten.

In seiner Klagebegründung führt Dr. Kunstinnig aus, dass das gleichsam "obenauf" gesetzte Hausverbot ehrenrührig und rechtswidrig sei, weil es sich dabei um eine deutliche Missachtung des ihm zustehenden Grundrechts der Meinungsfreiheit handele und - unabhängig von seinen früheren Mitwirkungsrechten - sein persönliches Ansehen bei den anderen Mitgliedern des Bezirksverordnetenversammlung sowie den Bediensteten des Bezirks geschmälert worden sei. Außerdem gebe es dafür im Gegensatz zum Ausschluss von der Sitzung keine Ermächtigungsgrundlage – einer solchen bedürfe aber jeder Grundrechtseingriff. Er habe eine Woche nach Zugang des Schreibens ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, aber bisher keine Antwort erhalten.

Der Bezirksbürgermeister von Bezirk Steglitz-Zehlendorf bittet Sie um eine gutachtliche Äußerung zu den Erfolgsaussichten dieser Klage, damit er gegenüber dem Verwaltungsgericht Stellung nehmen kann.

 


Zur zuletzt besuchten Textpassage | Zum Seitenanfang