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Abgezockt und Abgeschleppt (Sachverhalt)

Der rechte Seitenstreifen der im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Kurfürstenstraße ist als Parkfläche markiert (vgl. Zeichen 314 nach § 42 Abs. 4 StVO) und wird dementsprechend allgemein zum Parken benutzt. Am 5. Oktober dieses Jahres, einem Montag, parkte dort auch Lola Labelle, ihren roten Cabriolet Citroën DS 19. Am selben Abend erlitt sie jedoch einen Unfall, der einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt notwendig machte. Am Dienstag ließ das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg als zuständige Straßenverkehrsbehörde (vgl. Nr. 22b Abs. 3 ZustKat ASOG) auf dem rechten Fahrbahnrand mobile Halteverbotsschilder mit dem Zusatzschild aufstellen, welches das Halten auch auf dem Seitenstreifen verbietet (Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO). Anlass hierfür waren kurzfristig notwendig gewordene Arbeiten an den unter dem Seitenstreifen verlegten Wasserrohren der Berliner Wasserbetriebe. Als am Freitag, den 9. Oktober, die Bauarbeiter anrückten, zeigte sich, dass mit den Arbeiten nicht begonnen werden konnte, wenn nicht zuvor der sich immer noch auf dem Seitenstreifen befindliche Citroën  weggeschafft würde. Die herbeigerufenen Polizeibeamten Stephan Stark und Rudi Ritter beauftragten deshalb Geraldine Gasolina, die auf ihrer Tankstelle auch ein kleines Abschleppunternehmen betreibt, mit der Fortschaffung und Verwahrung des Fahrzeugs auf ihrem Tankstellengelände. Sie wiesen außerdem Gasolina darauf hin, dass sie das Fahrzeug an den Halter nur gegen Zahlung der ihr - Gasolina - entstandenen Kosten für das Abschleppen und Aufbewahren des Fahrzeuges herausgeben solle. Zuvor hatten die Polizeibeamten versucht, Lola Labelle, die sie als Halterin des Wagens ermittelt hatten, in ihrer Wohnung zu erreichen, jedoch - natürlich - erfolglos.

Als Frau Labelle aus dem Krankenhaus zurückkam, war sie sehr überrascht, ihr Auto nicht mehr dort vorzufinden, wo sie es geparkt hatte, zumal die Bauarbeiten inzwischen auch wieder beendet waren. Durch einen Anruf bei der neuen Behördenauskunft unter 115, die sie an das Bezirksamt verwies, ließ sich der Sachverhalt aber klären. Frau Labelle begab sich deshalb zu Gasolina, die sich allerdings unter Hinweis auf die Weisung der Polizeibeamten erst nach Zahlung von 85,56 Euro (65,10 Euro Abschlepp- und 20,46 Euro Unterstellkosten) zur Herausgabe des Wagens bereitfand.

Frau Labelle beantragte daher beim Bezirksamt ihr die 85,56 Euro zurückzuerstatten, weil sie ihr Fahrzeug rechtmäßig abgestellt habe und man doch nicht einfach so rechtmäßiges Parken - mit Kostenfolge für den Halter - in unrechtmäßiges Parken umwandeln könne. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Halteverbot mit dem Aufstellen des entsprechenden Verkehrszeichens auch ihr gegenüber wirksam geworden sei.

Daraufhin erhebt Frau Labelle Klage gegen das Land Berlin auf Rückzahlung der 85,56 Euro vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

 

Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?


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