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Wem die Stunde schlägt (Sachverhalt)

 

Pfarrkirche der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes, Berlin, ist die 1897 geweihte St.-Johannes-Basilika. Sie war als katholische Garnisonskirche errichtet worden. Die St.-Johannes-Basilika steht Bezirk Neukölln zwischen dem Volkspark Hasenheide im Osten, der Lilienthalstraße im Westen und dem Südstern im Norden. Auf der Westseite der Kirche befindet sich ein Glockenturm, in dem ein Geläut mit fünf Glocken hing. Später kam eine Kirchturmuhr hinzu. Während des 2. Weltkrieges wurde der Turm jedoch durch einen Bombentreffer erheblich beschädigt und dabei auch die Kirchturmuhr zerstört. Die Glocken waren bereits zuvor eingeschmolzen worden. Nach Kriegsende wurde der Turm notdürftig instand gesetzt und eine neue Glocke aufgehängt, die zu kirchlichen Anlässen geläutet wurde. Eine neue Kirchturmuhr erhielt der Turm zunächst nicht. Anfang der 1990er Jahre wurde der Turm jedoch umfassend restauriert und auch wieder ein fünf-glöckiges Geläut und eine Kirchturmuhr angebracht. 1997 wurden am Johannistag zur 100-Jahr-Feier der Kirche das neue Geläut und die Kirchturmuhr geweiht und ihrer Bestimmung übergeben. Die mit der Weihe verbundene Bestimmung der Sache für die Verwendung zum Gottesdienst hat nach Art. 1171 des Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983 zur Folge, dass die Sache ehrfürchtig zu behandeln ist und nicht zu profanem oder ihr fremdem Gebrauch verwendet werden darf.

Entsprechend einem Beschluss des Pfarrgemeinderates (einem von den Gemeindemitgliedern für die Mitwirkung auf dem Gebiet der pfarrlichen Seelsorge gewählten Gremium) unter Vorsitz des Gemeindepfarrers Bernhard Brückmann sollte die neue Kirchturmuhr regelmäßig zur Tag- und zur Nachtzeit die vollen und halben Stunden schlagen. Hiermit sollten die Gläubigen einerseits an die Zeitlichkeit des Daseins erinnert werden. Gerade das Uhrenschlagen zur Nachtzeit sollte andererseits auch dazu dienen, denjenigen, die sich einsam und verlassen fühlten oder sich sonst in Ängsten und Nöten befänden, durch die Mitteilung der Präsenz Gottes Trost zu spenden. Kurz nach Inbetriebnahme der Uhr beschwerte sich jedoch Rollgardina Mikaelson bei Pfarrer Brückmann über den Lärm, den die Kirche nachts veranstalte, und forderte ihn auf, die Uhrenschläge von 22 bis 6 Uhr zu unterlassen. Ihr Haus, in dem sie auch wohne, befinde sich in ca. 150 Meter Entfernung vom Glockenturm auf der der Kirche gegenüber liegenden Seite der Lilienthalstraße, einer an sich ruhigen Wohngegend. Sie könne kaum noch schlafen, da sie durch das halbstündige Uhrenschlagen dauernd geweckt werde. Hierdurch werde sie in seiner Gesundheit beschädigt und der Wert ihres Hauses gemindert. Zudem sei sie als überzeugte Laizistin nicht verpflichtet, "papistischen Missionslärm" zu dulden, vielmehr verletze sie die dauernde Verkündung der Präsenz Gottes in seiner Freiheit, nicht an Gott, sondern allein an die Vernunft zu glauben. Pfarrer Brückmann bestand jedoch auf dem Recht der Gemeinde, auch nachts die Uhr schlagen zu lassen.

Deshalb erhob die Mikaelson gegen die katholische Kirchengemeinde St. Johannes (die aufgrund Art. 13 des in Berlin fortgeltenden Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat) Klage vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung des Uhrenschlagens in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Als Eigentümerin von Kirchengrundstück und Glocken und Veranlasserin des nächtlichen Zeitschlagens sei sie verpflichtet, das ihr Eigentum und Wohlbefinden nicht unwesentlich störende Läuten zu unterlassen. Die Kirchengemeinde bestritt insoweit zunächst die Zulässigkeit des Rechtswegs und beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Daraufhin erließ das Landgericht einen Beschluss, in dem es die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten feststellte. Es begründete dies damit, dass unabhängig davon, ob das Zeitschlagen auch als Akt der Religionsausübung zu verstehen sei, jedenfalls das Rechtsverhältnis zu den Kirchennachbarn nach Privatrecht zu beurteilen sei: Auch wenn die Kirchengemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, begründe dies keine Berechtigung, sich im Verhältnis zu Nicht-Kirchenmitgliedern den Bindungen des für alle geltenden Privatrechts zu entziehen. Die von der Pfarrgemeinde erhobene weitere Beschwerde zum Kammergericht Berlin wurde durch Beschluss mit derselben Argumentation zurückgewiesen. Die Beschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen, da der Sache keine grundlegende Bedeutung zukomme und auch keine Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes ersichtlich sei, die für den Fall des Zeitschlagens durch Kirchenglocken den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für begründet erachte.

Nachdem hierdurch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte rechtskräftig festgestellt worden war, wurde im Rahmen der Beweiserhebung durch das Landgericht festgestellt, dass die von dem Zeitschlagen verursachten Geräuscheinwirkungen genau auf dem Grenzwert liegen, der für Wohngebiete in der Art des "Lilienthalstraßenviertels" nach der aufgrund § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) noch als im Regelfall zulässig anzusehen ist. Dennoch gab das Landgericht der Klage durch Urteil statt. Dies wurde damit begründet, dass die sich aus der TA-Lärm ergebenden Richtwerte nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB nur "in der Regel" für die Beurteilung maßgeblich seien, ob eine Geräuschbeeinträchtigung im Sinne des Nachbarrechts "unwesentlich" sei. Hier spreche entscheidend gegen die Zulässigkeit des Uhrenschlages zur Nachtzeit, dass die Pfarrgemeinde kein schützenswertes Interesse daran haben könne, nachts zu läuten. Das Uhrenschlagen habe mit Religionsausübung nichts zu tun, sondern stelle nichts anderes dar als das Uhrenschlagen einer anderen öffentlichen Uhr. Die religiöse Bedeutung, die dem Uhrenschlagen in der Pfarrgemeinde St. Johannes (angeblich) zugemessen werde, finde sich in keinem offiziellen Dokument der katholischen Kirche, insbesondere nicht des zuständigen Bistums Berlin, wieder. Daher könne sich auch die Kirchengemeinde St. Johannes hierauf nicht berufen. Da mittlerweile in jedem Haushalt Uhren vorhanden seien, bestehe an einer nächtlichen "Zeitansage" vom Kirchturm aus auch kein "weltliches" Interesse. Die Interessen der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe wögen daher schwerer als die Interessen der Kirchengemeinde an der Durchführung eines "Zeitansage-Services". Aber selbst wenn das Zeitschlagen als religiöse Lebensäußerung zu verstehen sei, so überwiege dies jedenfalls nicht das gleichfalls grundrechtlich geschützte Interesse der Mikaelson, nachts ungestört zu schlafen bzw. vor religiöser Lebensäußerung anderer verschont zu bleiben, insbesondere wenn sie sich auch möglicherweise wertmindernd auf ihr Grundstück auswirkte. Schließlich könne das nächtliche Zeitschlagen auch nicht als "ortsüblich" im Sinne des § 906 Abs. 3 BGB angesehen werden: Kirchturmuhrschläge habe es im Bezirk Neukölln seit dem Krieg nicht mehr gegeben, so dass eine etwaige Vorprägung des Grundstückes der Mikaelson seit langem entfallen sei. Auch wirkten andere Geräusche vergleichbarer Intensität jedenfalls nicht in der Zeit von 22 bis 6 Uhr auf das Grundstück der Rollgardina ein. Daher stehe Rollgardina Mikaelson der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB in jedem Fall zu.

Die von der Kirchengemeinde angestrengte Berufung wies das Kammergericht Berlin durch Urteil unter Nichtzulassung der Revision zurück, wobei es sich der Begründung des Landgerichts anschloss. Bezüglich der von der Kirchengemeinde in ihrer Berufungsschrift neuerlich vorgebrachten (und auch vor dem Landgericht geltend gemachten) Rüge, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei als unzulässig anzusehen, wurde auf die Bindungswirkung der im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a GVG getroffenen Beschlüsse hingewiesen, die eine Zuweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichte im jetzigen Verfahrensstadium untersage. Das Urteil des Kammergerichts wurde der Kirchengemeinde in vollständig verfasster Form zugestellt. Da der Streitwert für eine Revision zum BGH nicht erreicht wurde, wurde das Urteil des Landgerichts damit rechtskräftig.

Bereits eine Woche später erhob die Kirchengemeinde St. Johannes, ordnungsgemäß vertreten durch deren Kirchenvorstand, jedoch Verfassungsbeschwerde

·         gegen die (bereits vor zwei Jahren ergangenen) Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts im Verfahren nach § 17a GVG und

·         gegen die Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Berlin im Hauptsachverfahren

zum BVerfG. Zunächst verletzten diese Entscheidungen ihr Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Über den Rechtsstreit hätten nicht die Zivilgerichte, sondern allenfalls die Verwaltungsgerichte entscheiden müssen. Darüber hinaus missachteten die Entscheidungen die der Kirchengemeinde aus Art. 4 GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV erwachsenden Grundrechte. Ausweislich des Beschlusses des Pfarrgemeinderates komme auch dem (nächtlichen) Uhrenschlag religiöse Bedeutung zu und lasse sich nicht auf eine bloße "Zeitansage" reduzieren. Dass sich diese Sichtweise in keinem amtlichen Dokument höherrangiger Stellen der Kirchenhierarchie niederschlage, sei ohne Bedeutung. Insoweit sei Art. 214 des Codex Iuris Canonici maßgeblich, nach dem jeder Gläubige das Recht habe, der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmen. Entscheidend für die Frage, was zum religiösen Leben einer Gemeinde zähle, sei daher nicht, was die Kirchenhierarchie erlaube, sondern die Überzeugung der Gläubigen "vor Ort". Diese habe sich hier im "Glocken-Beschluss" des Pfarrgemeinderates niedergeschlagen. Gehöre somit nach dem Selbstverständnis der Kirchengemeinde auch das Zeitschlagen der Kirchturmuhr zur Religionsausübung, sei dies von ihrer Religionsfreiheit geschützt, so dass die staatlichen Gerichte hierin schlechthin nicht eingreifen könnten. Selbst wenn man dies nicht so sehe, könne die Gemeinde als Eigentümerin der Kirchenglocken diese im Rahmen der Gesetze zumindest so nutzen, wie sie wolle, ohne dass es auf ein übergeordnetes Bedürfnis hierfür ankäme, das Landgericht und Kammergericht insoweit offensichtlich bei der Auslegung des § 906 BGB voraussetzten. Auch sei nächtliches Zeitschlagen in der Innenstadt als ortsüblich anzusehen. Schließlich komme der Kirchengemeinde als öffentlich-rechtlich verfasster Religionsgemeinschaft gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit ein grundrechtlich verbürgter Anspruch zu, dass sich die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und ihren Nachbarn materiellrechtlich nach öffentlichem Recht bestimmten.

Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

 

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass regelmäßig (nur) bei Überschreitung der in der TA-Lärm festgesetzten Grenzwerte von der Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung der Anlieger auszugehen ist und sowohl die Messung der von dem Zeitschlagen verursachten Geräusche als auch die Auswertung der Messergebnisse (also ihre "Subsumtion" unter die Grenzwerte der TA-Lärm) unter wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden waren.


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