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Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung um zwei Semester (Sonderfall: Studium an zwei verschiedenen ausländischen Universitäten)

Rechtsgrundlage

§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO) vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298)
(1) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung und besteht er in dieser Prüfungskampagne die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben folgende Fachsemester, insgesamt aber nicht mehr als vier, unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:
(...)
4. ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat, zwei Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat,
(...)

Beginn der Meldefrist:
Die Meldefrist beginnt spätestens, sobald das Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine Immatrikulation in dieser Fachrichtung an einer Hochschule im Bundesgebiet erfolgt.

Sonderregelung: Aufgrund der pandemiebedingten studienorganisatorischen Einschränkungen
- im Sommersemester 2020
- im Wintersemester 2020/21
- im Sommersemester 2021
- im Wintersemester 2021/22
bleiben diese Semester bei der Ermittlung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung unberücksichtigt. Darüber hinaus fallen diese vier Semester nicht unter die Meldefristverlängerungshöchstgrenze von vier Semestern gem. § 13 Abs. 2 JAO, d.h. es profitieren auch diejenigen Studierenden von der Nichtberücksichtigung der "Pandemie-Semester" bei der Berechnung der Meldefrist, die die Höchstfrist von vier Semestern Meldefristverlängerung auf der Grundlage anderweitiger Verlängerungstatbestände bereits ausgeschöpft haben.

Art des Auslandsstudiums

Die Meldefristverlängerung kann für ein Präsenzstudium oder ein Online-Studium an einer ausländischen Gasthochschule gleichermaßen beantragt werden.

Im Falle eines Online-Studiums kommt es für die Gewährung der Meldefristverlängerung nicht darauf an, ob der oder die Studierende den Wohnsitz ins Ausland verlagert oder von Deutschland aus studiert hat. Allerdings dürfen parallel zum Online-Auslandsstudium keine Leistungen an der Heimatuniversität erbracht werden. Dies führt dazu, dass das Online-Studium an der ausländischen Partneruniversität nicht als Auslandsstudium im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO gewertet wird.

Aufteilung der Leistungsnachweise auf die Auslandssemester bzw. ausländischen Universitäten

Es muss zwingend je ein Leistungsnachweis an jeder ausländischen Universität erbracht werden. Dabei ist unerheblich, in welcher Reihenfolge die beiden Leistungsnachweise erworben werden und an welcher Universität welcher der beiden Leistungsnachweise erbracht wird.

Erster Leistungsnachweis

Kursart

Es kommt jede Lehrveranstaltung (Vorlesung, Seminar, Projektgruppe, etc.) in Frage.

Kurssprache

Der Leistungsnachweis kann in jeder Sprache erbracht werden.

Kursinhalt

Es muss sich zwingend um eine Lehrveranstaltung mit juristischem Inhalt handeln. Sofern nicht aus dem Titel eindeutig hervorgeht, dass die Veranstaltung juristische Themen behandelt, sollte eine offizielle Kursbeschreibung nach Deutschland mitgebracht und mit dem Antrag auf Meldefristverlängerung vorgelegt werden. Dabei kann es sich um einen Auszug aus einem elektronischen oder gedruckten Vorlesungsverzeichnis mit Quellenangabe handeln oder um einen Syllabus, der vom Professor bzw. der Professorin oder vom Internationalen Büro bzw. Prüfungsbüro der Gastuniversität unterzeichnetet und gestempelt wurde.

In Frage kommen auch Lehrveranstaltungen zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, Kurse zum Erwerb juristischer Fremdsprachenfachkompetenz oder von ausländischen Juristischen Fakultäten angebotene Kurse zur Vermittlung juristischer Schlüsselqualifikationen.

Kursumfang

Es wird empfohlen, sich an einem Kursumfang von 2 SWS (ca. 30 Gesamtstunden à 45 Minuten) zu orientieren.

Prüfung

Die Art der Prüfung ist für die Anerkennung nicht entscheidend. Es kann sich also um eine Klausur (auch multiple choice), eine mündliche Prüfung oder um eine Hausarbeit handeln.

Zweiter Leistungsnachweis

Kursart

Es kommt jede Lehrveranstaltung (Vorlesung, Seminar, Projektgruppe, etc.) in Frage.

Kurssprache

Der Leistungsnachweis kann in jeder Sprache erbracht werden.

Kursinhalt

Der Kursinhalt muss sich gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO auf "ausländisches Recht" beziehen. Unter "ausländischem Recht" ist jedes fremde nationale Rechtssystem zu verstehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um das Rechtssystem des Gastlandes handeln. So kommt beispielsweise auch das anglo-amerikanische Recht an einer niederländischen Universität in Frage.

Nicht zum "ausländischen Recht" zählen inter- oder supranationale Rechtsgebiete wie Völker- und Europarecht oder  Grundlagenfächer wie Kriminologie, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie.

Leistungsnachweise im Internationalen Privatrecht werden vom GJPA als Leistungsnachweis im "ausländischen Recht" anerkannt.

Lehrveranstaltungen zur Rechtsvergleichung fallen dann unter "ausländisches Recht", wenn ein systematischer Vergleich mit rechtlichen Regelungen aus einem fremden nationalen Rechtssystem erfolgt. Die Inhalte zum fremden nationalen Recht müssen sich wie ein roter Faden durch die Lehrveranstaltung ziehen. Als Nachweis eines solchen systematischen Vergleichs bringen Sie bitte eine offizielle Kursbeschreibung nach Deutschland mit. Dabei kann es sich um einen Auszug aus einem elektronischen oder gedruckten Vorlesungsverzeichnis mit Quellenangabe handeln oder um einen Syllabus, der vom Professor bzw. der Professorin oder vom Internationalen Büro bzw. Prüfungsbüro der Gastuniversität gestempelt und unterzeichnetet wurde. Alternativ dazu können Sie eine Vorlage für die Bestätigung der Gastuniversität per e-mail vom Internationalen Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft anfordern und vor Ort unterzeichnen lassen.

Lehrveranstaltungen im Bereich der Rechtsgeschichte eines fremden Landes zählen dann als Leistungsnachweis im "ausländischen Recht", wenn ein starker Bezug zum fremden nationalen Rechtssystem besteht und dies bereits aus dem Titel der Lehrveranstaltung hervorgeht.

Kursumfang

Es wird empfohlen, sich an einem Kursumfang von 2 SWS (ca. 30 Gesamtstunden à 45 Minuten) zu orientieren.

Prüfung

Die Art der Prüfung ist für die Anerkennung nicht entscheidend. Es kann sich also um eine Klausur (auch multiple choice), eine mündliche Prüfung oder um eine Hausarbeit handeln.

Anerkennungsverfahren und -frist

Zuständig für die Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung ist das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA):

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA)
Salzburger Str. 21 - 25
10825 Berlin

Für die Meldefristverlängerung müssen folgende Unterlagen beim GJPA eingereicht werden:

  • formloser schriftlicher Antrag auf Meldefristverlängerung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO 2003 (Anschreiben mit Angabe der postalischen Anschrift im Briefkopf)
  • Einzelnotenübersicht der ausländischen Universität (Transcript of Records) im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Universität in Kopie für den Fall, dass die Dauer der Immatrikulation an der ausländischen Hochschule nicht aus dem Transcript of Records hervorgeht
  • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Freien Universität Berlin, aus der Hochschul- und Fachsemester hervorgehen, in Kopie
  • sofern vorhanden, Anerkennungsbescheid des Fachbereichs Rechtswissenschaft in Kopie
  • Werden die beiden Anträge nicht gleichzeitig gestellt, sollte beim zweiten Antrag eine Kopie des ersten Bewilligungsbescheids des GJPA beigefügt werden.

Die Beantragung kann jederzeit bis zur Anmeldung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgen. Sie sollte jedoch möglichst zeitnah nach Beendigung des Auslandsstudiums unternommen werden.