Springe direkt zu Inhalt

Zusatzfach im Diplomstudiengang Politikwissenschaft

 

Der Fachbereich Rechtswissenschaft hat in Kooperation mit dem Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften Regelung vereinbart, wie im Rahmen des Diplomstudienganges Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin der Bereich Rechtswissenschaft als Zusatzfach belegt werden kann.

Bei den folgenden Ausführungen ist zu beachten, dass diese sich ausschließlich auf die Diplomprüfungsordnung (DPO) vom 18.12.2002 (FU-Mitteilungen 22/2003 vom 22.07.2003) beziehen.

Zusatzfach gemäß § 15 DPO

Grundstudium:

Grundkurse I-III eines Hauptrechtsgebietes (Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) --- (3 x 4SWS = 12 SWS)

Da das Lehrangebot des Fachbereichs Rechtswissenschaft zum Wintersemester 2007/2008 modularisiert wird/wurde, sind die entsprechenden Veranstaltungen aus den Modulen der ersten drei Semester zu belegen. Bei Fragen oder Probleme wenden Sie sich bitte an Alexander Baranov im Studien- und Prüfungsbüro.

Bezüglich der Anmeldung zu den Abschlussklausuren sind die Bekanntmachungen des Fachbereichs bzw. des Studien- und Prüfungsbüros zu beachten!

Hauptstudium:

Vertiefung des im Grundstudium gewählten Hauptrechtsgebietes:

Hauptrechtsgebiet: Bürgerliches Recht (9 SWS) Strafrecht (8 SWS) Öffentliches Recht (8 SWS)
5. Semester: SachenR (3 SWS) Übung (2 SWS) VerwProzR (2 SWS)
6. Semester: ZPO (2 SWS) StPO (4 SWS) Verw.-, VerfR anh. des VerwR BT (4 SWS)
7. Semester: HandelsR, GesellschaftsR u.
WertpapierR (2 SWS)
Vertiefungskurs (2 SWS) Übung (2 SWS)
8. Semester: Übung (2 SWS)  

Es ist ein Leistungsnachweis in der entsprechenden Übung (für Fortgeschrittene) durch Bestehen einer Hausarbeit und einer Klausur zu erbringen.

(Die Hausarbeit und die Klausur der entsprechenden Übung (für Fortgeschrittene) sind als Prüfungsleistungen gemäß § 15 Abs. 5 DPO anzusehen. Deren Noten gehen daher jeweils zu 1/3 in die Endnote der zusätzlichen Prüfung im Bereich Rechtswissenschaft (§ 15 DPO) ein.)

Abschluss:
- mündlich, 30 Minuten über das Stoffgebiet des gewählten Hauptrechtsgebietes

(Die Note der mündlichen Prüfung geht zu 1/3 in die Endnote der zusätzlichen Prüfung im Bereich Rechtswissenschaft ein.)

Wichtig:
Entgegen § 15 Abs. 2 DPO überprüft nicht der/die vorgesehene Prüfer/in (des Fachbereichs Rechtswissenschaft), ob die Voraussetzungen vorliegen, sondern die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses am Fachbereich Rechtswissenschaft. Eine diesbezügliche Bescheinigung ist im Studien- und Prüfungsbüro des Fachbereichs Rechtswissenschaft durch Antrag (unten auf Seite 2 des Merkblattes) erhältlich und noch vor der Meldung zur mündlichen Prüfung zu erwirken.

 

Merkblatt zur Vereinbarung (pdf-Datei; 31 kB)