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Fortschreibung des § 126b BerlHG für das Wintersemester 22/23

News vom 03.04.2023

03. April 2023

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Sitzung vom 23. März 2023 beschlossen die Gültigkeit des § 126b BerlHG auch auf das Wintersemester 2022/23 auszuweiten:

„Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, Sommersemester 2022 oder Wintersemester 2022/2023 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen.“

Ausgenommen hiervon sind Täuschungsfälle und Fälle unentschuldigter Säumnis.

Diese Regelung gilt im Studiengang Rechtswissenschaft für alle Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung sind.

Bitte beachten Sie dazu die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom 20.10.2020  (Umsetzung von § 126b BerlHG im Einführungs- und Aufbaubereich) sowie vom 6.11.2020 (Anwendung von § 126b BerlHG auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung).


i.A.

S. Roßmann

- Studien- und Prüfungsbüro -

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