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Berufsvorbereitung

Der Bereich Berufsvorbereitung (30 LP) setzt sich nach der SPO 2015 zusammen aus den folgenden Bestandteilen.

Die Module der Berufsvorbereitung können dabei beliebig über das Studium verteilt werden, sind aber Vorraussetzung zur Anmeldung zum staatlichen Teil der ersten juristischen Prüfung. Zudem sollten Sie unbedingt beachten, dass Sie bereits zur Ablegung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung - spätestens bei der Anmeldung zur Abschlussklausur - einen Nachweis über den Erwerb von rechtswissenschaftlicher Fremdsprachenfachkompetenz benötigen.

ODER


Berufspraktikum

Bitte beachten Sie die aktuellen Regelung des GJPA bezüglich der Auswirkungen der Pandemie auf die Ableistung von Praktika. Diese sind auf dieser Seite des GJPA unter "Häufig gestellte Fragen" abrufbar (Stand 4. Mai 2020)

Hier finden Sie das GJPA Formblatt zum Pflichtpraktikum

Gesetzliche Grundlagen: § 6 JAG 2003 (Berlin/Brandenburg) i. V. m. § 2 JAO 2003 (Berlin/Brandenburg)

1. Dauer und Ziel des Praktikums

Das Praktikum, das grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden muss, dauert 3 Monate bzw. 13 Wochen. Es kann bei einer oder mehreren Stellen abgeleistet werden (s. Ziff. 2).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Praktikums ist gem. § 2 Abs. 2 JAO 2003, dass die Studierenden einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennenlernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.

2. Praktikantenstellen

Das Praktikum kann bei Gerichten, Staatsanwaltschaften (einschließlich Amtsanwaltschaft), Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei Rechtsanwälten, Notaren sowie bei Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Parlamentsabgeordneten, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch im Ausland abgeleistet werden. Der Ausbilder muss Volljurist sein bzw. bei praktischen Studienzeiten im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen, einen juristischen Beruf (rechtsanwendend, rechtsberatend oder richterlich) ausüben und dies ist in der Praktikumsbescheinigung entsprechend zu vermerken. Der Studierende kann zeitweise auch anderen Mitarbeitern zugeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist, um die Aufgaben und Geschäftsabläufe der Praktikantenstelle verständlich zu machen

3. Auslandspraktikum

Das gesamte Praktikum kann im Ausland absolviert werden. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei einem Inlandspraktikum. Ist der Studierende in dem betreffenden Semester an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert, beginnt diese Zeit mit dem Ende der Vorlesungszeit an der ausländischen Gastuniversität. Dementsprechend endet die vorlesungsfreie Zeit mit dem Beginn der Vorlesungen an der Universität, an der der Studierende sein Studium fortsetzt. Ein entsprechender Nachweis über die vorlesungsfreie Zeit ist der „Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums“ beizufügen.

4. Nachweis des Praktikums

Die Praktikantenstellen erteilen dem Studierenden nach Abschluss des Praktikums eine Tätigkeitsbescheinigung, die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Qualifikation des Ausbilders (vgl. I.2.) ausweist. Eine Leistungsbewertung unterbleibt.

5. Inhalt und methodische Gestaltung des Praktikums

Dem Ausbilder obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung des Praktikums. Der Studierende soll entsprechend seinem Ausbildungsstand praktisch mitarbeiten.

Der Studierende ist in seiner Praktikantenstelle insbesondere vertraut zu machen
- mit ihrem Geschäftsablauf,
- ihren wesentlichen Arbeitsmitteln,
- ihren wesentlichen Entscheidungs- und Handlungsformen,
- ihren Verfahrensabläufen.

6. Präsenzpflicht

Der Leiter der Praktikantenstelle legt den zeitlichen Umfang der Präsenzpflicht der Studierenden fest. Diese soll in der Regel mindestens 12 Stunden pro Woche betragen. Auf die Anwesenheitszeit wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften angerechnet.

Der Praktikumsnachweis ist zu versagen, wenn infolge von Säumnis des Studierenden eine sachgemäße Ausbildung nicht festgestellt werden kann.

7. Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften können eingerichtet werden.
Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften sollen die in Nummer 2 genannte Qualifikation besitzen.
Nummer 5 gilt für die Arbeitsgemeinschaften entsprechend.
Die Arbeitsgemeinschaften können in das Praktikum einführen (einführende Arbeitsgemeinschaften) oder es begleiten (begleitende Arbeitsgemeinschaften).

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Schlüsselqualifikation

gemäß § 5a Abs. 3 S. 1 DRiG

Schlüsselqualifikationen sind laut DRiG: Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

Der Erwerb eines Leistungsnachweises "Schlüsselqualifikation" ist unter anderem Zulassungsvoraussetzung für die Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten juristischen Prüfung; vgl. § 6 Abs. 1 Ziffer 6 JAG! 

Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Erwerb einer Schlüsselqualifikation kann in Lehrveranstaltungen erworben werden, in denen die in § 5 a Abs. 3 Satz 1 DRiG beispielhaft genannten Schlüsselqualifikationen oder gleichwertige Quali­fikationen vermittelt werden und die durch aktive und regelmäßige Teilnahme der Studierenden gekenn­zeichnet sind.

Der Fachbereich Rechtswissenschaft bietet die Module "Schlüsselqualifikation A" und "Schlüsselqualifikation B" mit je 5 Leistungspunkten und das Modul "Simulation von Entscheidungsfindungsprozessen" mit 10 Leistungspunkten zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen an.

Welche Lehrveranstaltungen innerhalb dieser Module stattfinden, wird von Semester zu Semester im Lehrplan unter "Berufsvorbereitung/Schlüsselqualifikation" bekannt gegeben.

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Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenfachkompetenz

Module in diesem Bereich werden im Umfang von 5 LP angeboten. Wer den Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz mit 10 LP abdecken möchte, muss daher zwei Veranstaltungen aus diesem Bereich besuchen. Diese Veranstaltungen können dieselbe Sprache, aber auch unterschiedliche Sprachen betreffen.

Tipp: Das Modul „Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz“ sollte bereits relativ früh im Studium belegt werden, nicht nur als Vorbereitung auf ein Auslandsemester, sondern auch weil sich aufgrund der zunehmenden Globalisierung immer häufiger grenzüberschreitende Vorgänge ergeben, für welche die Kenntnis fremdsprachiger Fachtermini anderer Rechtsordnungen von Anfang an von Bedeutung ist. Zudem ist der Nachweis einer rechtswissenschaftlichen Fremdsprachenkompetenz Zulassungsvoraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussklausur im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

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