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Kann ich die SB-Prüfung auch nach der staatlichen Pflichtfachprüfung ablegen?

Ein Vorzug des staatlichen Teils der ersten juristischen Prüfung ist prinzipiell möglich. Bitte beachten Sie jedoch folgende Regelung:

Wer den Freiversuch in der Pflichtfachprüfung gem. § 13 JAO ablegt und eine Notenverbesserung gem. § 14 JAO anstrebt, muss bei der Anmeldung zur mdl. Prüfung das SB-Zeugnis vorlegen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn man in der Vorbereitungszeit zur Notenverbesserung gleichzeitig die SB-Prüfung ablegt.

Bei Studierenden höherer Semester, die ihren Normalversuch schreiben, ist das SB-Zeugnis nicht notwendig, es kann für das Gesamtzeugnis nachgereicht werden.