Springe direkt zu Inhalt

Stolze Jungs

Die „Stolzen Jungs“ sind ein neu geformtes Bündnis, das seit etwa einem halben Jahr in Berlin aktiv ist. Das Bündnis versteht sich als deutsche Partnerorganisation der als rechtsextrem geltenden amerikanischen Gruppierung „Proud Boys“. Deren politische Anliegen möchten die – ausschließlich männlichen – Gründungsmitglieder der „Stolzen Jungs“ nun auch in Deutschland umsetzen. Laut ihrer Website haben sie sich zum Ziel gesetzt, „ihre Männlichkeit zurückzuerobern“. Die Gruppe befürchtet, dass „echte Männer“ heutzutage zunehmend „verweichlicht“ werden. Verantwortlich gemacht werden hierfür vor allem junge Frauen, die „gegen die natürliche Ordnung der Dinge“ verstießen. Das Bündnis versteht sich als „Alternativbewegung“ zu „den heutigen Feminismus- und Gender-Ideologien“. Kürzlich hatten die „Stolzen Jungs“ bereits eine kleinere öffentliche Kundgebung unter dem Titel „Gegen die Feminisierung des Abendlandes!“ mit etwa 400 Teilnehmern organisiert. Diese bestand hauptsächlich aus verschiedenen Redebeiträgen auf einer Bühne rund um das Thema „Männerrechte“ und öffentlicher Diskussion zwischen den Teilnehmern. Vereinzelt ließen kleinere Gruppen innerhalb der Teilnehmer Sprechchöre mit folgendem Inhalt verlauten: „Nieder mit den Feministinnen! Nieder mit dem Regenbogen-Regime!“ Auch registrierte die Polizei Berlin einen verbalen Angriff eines Teilnehmers gegenüber einer vorbeigehenden Gruppe von jungen Frauen. Ansonsten verlief die Kundgebung ruhig und ohne Folgeschäden.

 

Der deutsche Staatsangehörige H ist 16 Jahre alt und engagiertes Mitglied der „Stolzen Jungs“. Zusammen mit den anderen Mitgliedern möchte er dem Bündnis endlich mehr Gehör verschaffen. Daher planen sie am 08.03.2025, dem Weltfrauentag, eine größer angelegte Demonstration der „Stolzen Jungs“ in Berlin-Mitte. Hierzu möchten sie „deutschlandweit mobilisieren“ – es werden etwa 1000 Teilnehmer erwartet. Der Weltfrauentag, so meint die Gruppierung, sei symbolisch für eine „zunehmende Unterdrückung der Männer“, daher sei er ein besonders wichtiger Tag für die „Stolzen Jungs“, um die Aufmerksamkeit für ihre politischen Forderungen zu erhöhen. Die Demonstration wird ordnungsgemäß gem. § 12 VersFG BE angezeigt und soll den prägnanten Titel tragen: „Stoppt den Genozid gegen wahre Männer!“.  

 

Zur großen Enttäuschung des H verhängt jedoch die Polizei Berlin am 27.02.2025 eine Auflage für die Veranstaltung, mit der der 08.03.2025 als Veranstaltungstag verboten wird. Als Gründe hierfür führt die Polizei an, dass es ein erhöhtes Konfliktpotential gebe zwischen den „Stolzen Jungs“ und den an diesem Tag überall in Berlin angekündigten Großdemonstrationen für Frauenrechte und die Rechte queerer Personen. Es bestehe eindeutig die Gefahr, dass die „Stolzen Jungs“ Frauen oder queere Personen verbal oder körperlich angreifen; dies müsse der Staat aufgrund seiner Schutzpflichten verhindern, insbesondere aufgrund des aggressiven Vokabulars der „Stolzen Jungs“, mit dem ein Zusammenstoß eindeutig provoziert werden soll. Auch gerade aufgrund der rechtsextremen politischen Ausrichtung der „Stolzen Jungs“ sowie des Verlaufs der letzten Kundgebung müsse man die geplante Demonstration als unfriedlich einstufen. Die Verwendung des Begriffs „Genozid“ sei außerdem grob unangemessen und heize eine gewaltbereite Stimmung unter den Demonstranten weiter an. Auch bestehe die Gefahr, dass tatsächliche Genozide durch die Verwendung des Begriffs verharmlost werden – was eine Straftat gem. § 130 Abs. 5 StGB darstelle.

Gegenüber H und zwei gleichaltrigen Mitgliedern der „Stolzen Jungs“ wird informell vorgebracht, dass sie ohnehin noch zu jung für diese Veranstaltung seien und solche Fragen den Erwachsenen überlassen sollen.

 

H ist wütend und entgegnet, Veranstaltungen der „Stolzen Jungs“ seien insgesamt doch stets friedlich und verdienten daher „mindestens den gleichen Schutz“ wie die „radikalen Feministinnen“. Es könne nicht angehen, dass nur aufgrund einiger anderer Veranstaltungen an diesem Tag seine Freunde und er nicht ihr Anliegen in die Öffentlichkeit tragen dürfen. Zudem könne es ja nicht sein, dass aufgrund der Frauentagsdemonstrationen „jegliche Gegenstimmen verboten werden“. Außerdem dürfe man sich doch wohl in Deutschland noch frei äußern – wenn er der Ansicht sei, dass „echte Männer vom Aussterben bedroht sind“, dürfe er das auch pointiert als „Genozid“ bezeichnen. Überdies sei er sehr wohl alt genug, um eine „Unterdrückung durch das Matriarchat“ zu erkennen.

Nachdem die von H und seinen Mitstreitern angerufenen Fachgerichte in allen Instanzen die Entscheidung der Polizei Berlin bestätigten, erhebt H alleine form- und fristgemäß Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

 

Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

 

Bearbeitungshinweis: Von der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des VersFG Berlin ist auszugehen. Andere als die abgedruckten Vorschriften des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes sind nicht zu berücksichtigen.

 

§ 14 VersFG Berlin: Beschränkungen, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

 

(2)  Eine Versammlung kann insbesondere verboten, beschränkt oder nach deren Beginn aufgelöst werden, wenn

1. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

a)    gegen eine nationale, durch rassistische Zuschreibung beschriebene, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder

b)    die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird (…).

 

Gleiches gilt, wenn die Versammlung auf Grund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung

1. geeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln (…)

und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt.

 


Zur zuletzt besuchten Textpassage | Zum Seitenanfang


© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Sofie Terrey (Überarbeitung: Johanna Keller)

Stand der Bearbeitung: April 2026