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Loesung

Die Verfassungsbeschwerde des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

A. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungs-voraussetzungen gemäß Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG vorliegen.

 

I. Zuständigkeit des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

 

II. Beschwerdefähigkeit

H ist jedermann im Sinne von Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG und ist daher beschwerdefähig.

 

III. Prozessfähigkeit

Fraglich ist, ob H als 16-Jähriger auch prozessfähig ist.

Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, im eigenen Namen vor Gericht Verfahrenshandlungen vorzunehmen, also etwa eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, sie zu begründen, Prozessanträge zu stellen, Richter abzulehnen oder die Verfassungsbeschwerde zurückzunehmen. Hierzu enthält das BVerfGG keinerlei Regelung und eine direkte Analogie aus dem sonstigen Verfahrensrecht verbietet sich aufgrund der Eigenart der Verfassungsbeschwerde.

 

Hinweis: Hier kann genauso gut mit einer Analogie zum sonstigen Verfahrensrecht unter Beachtung der Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens gearbeitet werden, vgl. Ebert, ZJS 2016, 485 (486).

 

Daher ist auf die Grundrechtsmündigkeit abzustellen, also ob der Beschwerdeführer nach der Rechtsordnung als reif angesehen wird, im Bereich der grundrechtlichen Freiheit Entscheidungen zu treffen oder Pflichten zu übernehmen.[1] Im Versammlungsgesetz und im Art. 8 I GG gibt es hierzu keinerlei Regelungen, sodass typisiert anhand des Alters des H auf dessen Einsichts- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Versammlungsfreiheit abzustellen ist.[2] Ein 16-Jähriger ist grundsätzlich in der Lage, anspruchsvolle Diskurse rund um den Themenkomplex Geschlechtergerechtigkeit und Gender zu erfassen und es liegen keinerlei Hinweise vor, dass diese Fähigkeit bei H nicht gegeben ist. Stattdessen zeigt die Teilnahme bei den „Stolzen Jungs“ Hs Interesse an dieser Thematik sowie ein inhaltliches Auseinandersetzen mit der Thematik. H ist damit grundrechtsmündig und somit prozessfähig.

 

IV. Beschwerdegegenstand

Es müsste auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Dies ist gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also der Legislative, Judikative oder Exekutive. Das gegen H ergangene letztinstanzliche Urteil stellt als Akt der Judikative daher einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar. Zusätzlich zum letztinstanzlichen Urteil kann H auch gegen die Auflage der Polizei oder die vorinstanzlichen Entscheidungen vorgehen; insofern besteht ein Wahlrecht.[3]

 

V. Beschwerdebefugnis

H müsste auch beschwerdebefugt sein, § 90 I BVerfGG. Hierzu müsste zunächst die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen, d.h., eine Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Vorliegend wird eine Demonstration reguliert, womit eine Verletzung des H in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG in Betracht kommt. Überdies wird ihm verboten, den Begriff „Genozid“ im Rahmen seiner Veranstaltung zu verwenden. Damit kommt auch eine Verletzung des Art. 5 I 1 Var. 1 GG. Eine mögliche Grundrechtsverletzung besteht also.

H ist durch das auch gegen ihn ergangene Urteil selbst betroffen und trägt damit eine eigene Beschwer vor. Da das Urteil nicht aufgehoben wurde, ist H auch gegenwärtig betroffen. Das Urteil bedarf auch keines weiteren Vollzugsakts, sodass die Beschwer auch unmittelbar ist.

H ist somit beschwerdebefugt.

VI. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 I, 93 BVerfGG

H hat laut Sachverhalt die Verfassungsbeschwerde fristgemäß gem. § 93 I 1, III BVerfGG sowie formgemäß nach § 23 I BVerfGG eingereicht.

VII. Rechtsschutzbedürfnis

H hat bereits ein letztinstanzliches Urteil erwirkt, sodass mangels Berufungs- oder

Revisionsmöglichkeit der Rechtsweg erschöpft ist. Auch sonst sind keine weiteren

Möglichkeiten ersichtlich, wie der H seine Beschwer beseitigen könnte. Daher ist auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wird aus dem Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert.[4]

 

VIII. Zwischenergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde des H ist begründet, wenn und soweit er in seinen Grundrechten aus Art. 8 I GG und Art. 5 I 1 Var. 1 GG durch die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung verletzt worden ist.

 

I. Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

Da das Bundesverfassungsgericht nur die spezifische Verletzung von Verfassungsrecht prüft – andernfalls wäre es eine Superrevisionsinstanz, da jedes fehlerhafte Urteil zumindest gegen Art. 2 I GG verstößt –, ist ein Eingriff durch eine Gerichtsentscheidung nur verfassungswidrig, wenn sie entweder auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage gestützt wurde und/oder in Auslegung eines verfassungsmäßigen Gesetzes ein Rechtssatz aufgestellt wurde, der, wäre er vom Gesetzgeber erlassen worden, seinerseits verfassungswidrig wäre, und/oder wenn die

Entscheidung objektiv willkürlich ist.[5]

 

Hinweis: Es wäre auch vertretbar, erst unten beim Punkt der Rechtfertigung auf den Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

II. Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG

Dies könnte in Bezug auf die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG der Fall sein, wenn ein ungerechtfertigter Eingriff in diesen Schutzbereich vorliegt.

 

1. Schutzbereich

Zunächst müsste der persönliche und sachliche Schutzbereich von Art. 8 I GG eröffnet sein.

 

a) Persönlicher Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich des Art. 8 I GG ist dem Wortlaut nach nur für „alle Deutschen“ eröffnet. Gemäß Art. 116 I GG sind „Deutsche“ im Sinne des Grundgesetzes alle deutschen Staatsangehörigen. Somit ist H als deutscher Staatsbürger vom persönlichen Schutzbereich des Art. 8 I GG erfasst.

 

 

b) Sachlicher Schutzbereich

Es müsste auch der sachliche Schutzbereich von Art. 8 I GG eröffnet sein.

 

aa) Versammlung

Es müsste eine Versammlung vorliegen. Diese wird definiert als Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Worin genau dieser Zweck bestehen muss, ist umstritten. Nach der engsten Auffassung muss der Zweck der Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein, wohingegen weitergehende Auffassungen auch darüberhinausgehende Zwecke genügen lassen. Die fragliche Demonstration ist im weitesten Sinne auf die Kundgabe von Äußerungen rund um das Thema Geschlechtergerechtigkeit, einer öffentlichen Angelegenheit, ausgerichtet und fällt daher bereits unter den engsten Versammlungsbegriff. Ein Streitentscheid kann damit dahinstehen.

 

bb) Friedlichkeit

Allerdings fallen gem. Art. 8 I GG nur friedliche Versammlungen in den Schutzbereich des Grundrechts. Fraglich ist, ob die Demonstration, an der H teilnehmen will, als „unfriedlich“ eingeordnet werden muss.

Eine Versammlung ist erst dann nicht mehr friedlich im Sinne des Art. 8 I GG, „wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt“.[6] Vorliegend kam es auf kürzlich von den „Stolzen Jungs“ durchgeführten Demonstrationen vereinzelt zu Sprechchören mit dem Inhalt: „Nieder mit den Feministinnen! Nieder mit dem Regenbogen-Regime!“. Auch registrierte die Polizei Berlin einen verbalen Angriff eines Teilnehmers gegenüber einer vorbeigehenden Gruppe von jungen Frauen. Der verbale Angriff kann als aggressive Ausschreitung gegenüber Personen gewertet werden. Auch kann argumentiert werden, dass die Sprechchöre eine gewaltbereite Stimmung insbesondere gegen Frauen, aber auch queere Personen zumindest fördern und daher auch Handlungen von einiger Gefährlichkeit sind.

Fraglich ist aber, ob auf dieser Grundlage auch die in Frage stehendende Demonstration als erwartbar unfriedlich eingestuft werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass aggressive Ausschreitungen einzelner Teilnehmender nicht dazu führen können, dass die gesamte Versammlung als unfriedlich zu qualifizieren ist. Denn sonst ließe das Gepräge jeder Großdemonstration durch Verhalten Einzelner „umfunktionieren“ und daher verbieten.[7] Eine Versammlung ist daher erst dann als unfriedlich anzusehen, wenn sie aufgrund gehäufter Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen insgesamt einen durch Aggression geprägten Charakter gewinnt. Hier ist zu beachten, dass die frühere Kundgebung insgesamt ruhig und ohne Folgeschäden verlief. Damit liegt nicht der Eindruck nahe, als hätten die Ausschreitungen den Gesamtcharakter der Demonstrationen geprägt. Dies bietet daher auch keine Grundlage für die Prognose, dass die geplante Veranstaltung am Weltfrauentag unfriedlich sein wird. Ansonsten kann die generelle politische Ausrichtung der „Stolzen Jungs“ zwar möglicherweise als rechtsextrem eingeordnet werden. Dies allein kann aber nicht zur Grundlage für die Annahme, dass deren Versammlungen generell nie friedlich im Sinne von Art. 8 I GG sind, gemacht werden. Damit ist die Schutzbereichsausnahme des Art. 8 I GG nicht einschlägig und der sachliche Schutzbereich eröffnet.

 

2. Eingriff

Die Auflage und das Gerichtsurteil müssten auch einen Eingriff in den Schutzbereich bilden. Nach dem „klassischen“ Eingriffsbegriff ist jede finale, unmittelbare, imperative und zwangsbewehrte Verkürzung des Schutzbereichs als Eingriff zu werten. Diese Kriterien erfüllen die Auflage sowie das gegen H ergangene letztinstanzliche Urteil, welches die Auflage bestätigte. Damit liegt ein Eingriff vor.

 

Hinweis: Wahlweise kann auch mit dem modernen Eingriffsbegriff gearbeitet wird, siehe Beispiel: Indem sowohl das Urteil als auch die ursprüngliche Auflage H es verbieten, an dem gewünschten Tag seine Versammlung durchzuführen, wird durch eine unmittelbare staatliche Maßnahme für ihn ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unmöglich gemacht. Aufgrund des Verbotscharakters ist die Maßnahme auch von einem hinreichenden Gewicht, sodass ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt.

 

3. Rechtfertigung

Der Eingriff in Art. 8 I GG könnte aber gerechtfertigt sein.

 

a) Schrankenvorbehalt

Dazu müsste Art. 8 I GG zunächst einschränkbar sein. Art. 8 II GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen „unter freiem Himmel“. Dieser Begriff ist nicht in einem engen Sinn als Verweis auf einen überdachten Veranstaltungsort zu verstehen, sondern im Hinblick auf den Telos des Art. 8 I GG als Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei denen ein besonders hohes Konfliktpotential besteht.[8] Die geplante Demonstration soll in Berlin-Mitte gut wahrnehmbar stattfinden, sodass die erforderliche Öffentlichkeit vorliegt. Daher findet der Gesetzesvorbehalt Anwendung. Vorliegend erfolgten die Einschränkungen auf der Grundlage des VersFG Berlin, ein Gesetz im Sinne des Art. 8 II GG. Dieses ist laut Hinweis formell und materiell verfassungsgemäß, sodass das VersFG Berlin taugliche Schranke ist.

 

 

 

b) Verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes im Einzelfall

Die Anwendung des Gesetzes müsste aber auch im vorliegenden Einzelfall verfassungskonform gewesen sein. Insbesondere müsste bei der Anwendung und Auslegung des VersFG Berlin die überragende Bedeutung des Art. 8 I GG beachtet werden. Angesichts der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind Beschränkungen nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlaubt.[9] Vorliegend kommt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz in Betracht.

 

aa) Legitimer Zweck

Dazu müsste die Einschränkung zunächst einem legitimen Zweck dienen. Legitime Zwecke sind grundsätzlich alle öffentlichen Interessen, die nicht offensichtlich verfassungswidrig sind.

Die Verlegung des Veranstaltungstages erfolgt vorliegend zur Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen, insbesondere gegen Frauen und/oder queere Personen. Deren Leben und Gesundheit ist ein grundrechtlich durch Art. 2 II 1 GG geschütztes Gut und damit obliegt dem Staat die Pflicht, für diese entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ein legitimer Zweck liegt vor.

Das Mittel der Terminverlegung ist nicht per se illegitim.

 

bb) Geeignetheit

Das Mittel müsste zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, also dem Zweck zumindest förderlich sein und nicht schlechthin ungeeignet. Ein Verbot der Demonstration am Weltfrauentag erscheint für den Zweck, Frauen und queere Personen – die aufgrund der angekündigten feministischen Demonstrationen auf der Straße präsent sein werden – zu schützen, aufgrund der antifeministischen Zielrichtung der fraglichen Demonstration förderlich und ist damit geeignet.

 

cc) Erforderlichkeit

Auch müsste der Eingriff erforderlich sein. Dies liegt vor, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung in Frage kommt oder mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht gleich geeignet sind. Eine mildere Eingriffsform könnte etwa eine örtliche Beschränkung der Demonstration, etwa außerhalb der Demonstrationsrouten der feministischen Demonstrationen, sein. Jedoch erscheint dies angesichts der noch nicht vollständig einschätzbaren Dynamik der „Stolze Jungs“-Demonstration nicht gleich geeignet, um Angriffe zu verhindern. Daher ist der Eingriff auch erforderlich.

 

dd) Angemessenheit

Fraglich ist aber, ob der Eingriff auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Die Schwere des Eingriffs dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen.

Abstrakt steht hier auf der einen Seite die Versammlungsfreiheit als ein Grundrecht von besonderer Bedeutung für die demokratische Meinungsbildung. Auf der anderen Seite steht die Verhinderung von Gewalttaten und die grundrechtlich normierte staatliche Schutzpflicht von Leben und Gesundheit. Damit stehen sich hier grundsätzlich gleichrangige Werte gegenüber.

Auf einer konkreten Ebene ist zugunsten der Versammlungsfreiheit vorzubringen, dass die Gewaltbereitschaft der „Stolze Jungs“ nicht abschließend geklärt ist und eine vorschnelle Verkürzung des grundrechtlichen Schutzes nicht der Funktion von Grundrechten als allgemeine Abwehrrechte gerecht wird. Auch ist bedeutsam, dass dieser Veranstaltungstag eng an das gesellschaftspolitische Anliegen der „Stolzen Jungs“ geknüpft ist, da sie gerade als „Gegenstimme“ zum Feminismus wahrgenommen und agieren wollen. Damit droht durch die Terminverlegung eine direkte Einwirkung auf den kommunikativen Inhalt der Demonstration. Gleichfalls werden nur 1000 Teilnehmer prognostiziert, was eine eher niedrige Teilnehmerzahl ist.

 

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass bei einer direkten Konfrontation mit einer feministischen Demonstration immer noch ein erhebliches Konflikt- und Gewaltpotential besteht, insbesondere da eine starke Ablehnungshaltung und insgesamte Gewaltbereitschaft der Mitglieder festzustellen ist. Hier ist insbesondere die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 I GG zu berücksichtigen, Leib und Leben von Frauen sowie queeren Personen zu schützen. Aufgrund der insgesamt feindseligen Haltung sind hierbei insbesondere auch Aufstachlungen iSv § 14 II Nr. 1 a) VersFG Berlin möglich sowie Attacken auf Frauen und queere Personen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit. Das Verbot solcher Angriffe ergibt sich gerade aus der engen Verknüpfung mit der Menschenwürde, welches ein zentrales und fundamentales Gut der verfassungsrechtlichen Ordnung ist. Ebenfalls ist die Demonstrationsfreiheit anderer Personen zu berücksichtigen, die genauso so sehr wie die „Starken Jungs“ ein Interesse daran haben, ihre Positionen in die Öffentlichkeit zu tragen. Daher tritt in der Abwägung die Demonstrationsfreiheit des H hinter den Schutz sowie die Versammlungsfreiheit der feministischen Demonstrationen zurück; der Eingriff ist mithin auch angemessen.

 

4. Zwischenergebnis

H ist nicht in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt. Damit war die Einzelfallanwendung verhältnismäßig und verfassungskonform.

 

III. Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Var. 1 GG

 

H könnte auch in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Var. 1 GG verletzt sein, wenn ein ungerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegt.

 

  1. 1.    Schutzbereich

Hierzu müsste der Schutzbereich in persönlicher wie sachlicher Hinsicht eröffnet sein.

 

 

 

a)    Persönlicher Schutzbereich

Art. 5 I 1 Var. 1 GG ist ein „jedermann“-Grundrecht, somit ist H vom persönlichen Schutzbereich umfasst.

 

b)   Sachlicher Schutzbereich

Der Begriff der „Meinung“ im Sinne des Art. 5 I 1 Var. 1 GG erfasst zunächst Werturteile. Werturteile sind solche Aussagen, die durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind.[10] Hingegen sind Tatsachenbehauptungen dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Beweis zugänglich sind. Aber auch Tatsachenbehauptungen sind in jedem Fall dann durch Art. 5 I 1 Var. 1 GG geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Meinungsbildung sind. Lediglich erwiesen oder ersichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutzbereich erfasst.[11] Fraglich ist vorliegend, ob die Bezeichnung eines wahrgenommenen „Aussterbens echter Männer“ als „Genozid“ eine von Art. 5 I 1 Var. 1 GG geschützte Meinung darstellt. Man könnte argumentieren, dass Genozid ein Rechtsbegriff ist und man eine juristische Bewertung jedenfalls eher als eine „reine“ Meinung als „richtig“ oder „falsch“ bezeichnen kann. Auf dieser Basis könnte angeführt werden, dass die Behauptung eines „Genozids“ gegen eine Gruppe von Männern, wie sie von den „Stolzen Jungs“ imaginiert wird, offensichtlich falsch ist. In einer nicht-juristischen Lesart ist der Begriff „Genozid“ aber jedenfalls stark mit einem Werturteil verbunden. Es ist anzunehmen, dass die „Stolzen Jungs“ den Begriff gerade verwenden, um ihre starke Ablehnung gegenüber progressiven gesellschaftspolitischen Strömungen wie dem Feminismus – ein Werturteil – auszudrücken. Ferner schützt Art. 5 I 1 Var. 1 GG Meinungen unabhängig davon, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.[12] Daher ist auch eine mögliche Charakterisierung von Äußerungen der „Stolzen Jungs“ als rechtsextrem oder grundgesetzfeindlich (im Hinblick auf Art. 3 GG) für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs unschädlich. Art. 5 I 1 Var. 1 GG schützt insbesondere auch die Wahl von Ort und Zeit einer Meinungskundgabe[13] – und damit hier die Meinungskundgabe auf der geplanten Demonstration am Weltfrauentag. Daher ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet.

 

  1. 2.    Eingriff

Mit dem letztinstanzlichen Urteil gegen den H, das das Verbot der Verwendung des Begriffs „Genozid“ durch die Polizei bestätigt, liegt nach dem klassischen Eingriffsbegriff ein Eingriff in Art. 5 I 1 Var. 1 GG vor.

 

 

  1. 3.    Rechtfertigung

Fraglich ist, ob dieser gerechtfertigt ist.

 

a)    Schranken

Hierfür müsste Art. 5 I 1 Var. 1 GG zunächst einschränkbar sein. Nach Art. 5 II GG ist die Meinungsfreiheit durch „allgemeine Gesetze“ sowie durch Gesetze zum Jugend- oder Ehrschutz einschränkbar, wobei letztere jedoch auch allgemeine Gesetze sein müssen.[14] Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG sind solche, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.[15] Vorliegend erfolgte der Eingriff auf der Grundlage des VersFG Berlin. Dies richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung, sondern ist anderen Rechtsgütern – insbesondere der Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit – zu dienen bestimmt. Es handelt sich also um ein allgemeines Gesetz und daher eine taugliche Schranke.

 

b)   Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Einzelfall

Jedoch müsste auch die Anwendung im Einzelfall verfassungskonform gewesen sein, insbesondere müsste sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Hierbei ist bei der Meinungsfreiheit insbesondere die Wechselwirkungslehre zu beachten. Hiernach müssen aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat deren Schranken – also die allgemeinen Gesetze – ihrerseits wiederum einschränkend ausgelegt werden.[16]

 

aa) Legitimer Zweck

Als legitimer Zweck kommt die Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen insbesondere gegenüber Frauen und queeren Personen in Betracht. Ferner kommt auch die Verhinderung der Verharmlosung von Völkermord – als mögliche Straftat gem. § 130 V StGB – in Betracht.

 

bb) Geeignetheit

Der Eingriff müsste für die Erreichung dieses Zwecks geeignet, also zumindest förderlich, sein. Man könnte argumentieren, dass der Begriff „Genozid“ eine starke Ablehnungshaltung und damit auch möglicherweise verstärkte Ressentiments hervorrufen kann. Daher kann vertreten werden, dass das Verbot des Begriffs dem Zweck, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern, zumindest förderlich ist. Auch erscheint das Verbot, den Begriff des Genozids zu verwenden, grundsätzlich dem Zweck, Straftaten nach § 130 V StGB zu verhindern, förderlich.

 

cc) Erforderlichkeit

Auch müsste der Eingriff erforderlich sein. Als milderes Mittel könnte statt eines generellen Verbotes ein einzelfallbasiertes polizeiliches Eingreifen während der Demonstration, etwa bei Redebeiträgen mit möglicherweise strafbarem Inhalt, in Betracht kommen. Dieses Mittel würde aufgrund unvorhersehbarer Dynamiken aber wohl nicht die gleiche Eignung aufweisen.

 

dd) Angemessenheit

Schließlich müsste der Eingriff angemessen sein. Abstrakt steht hier auf der einen Seite die Meinungsfreiheit als für demokratische Prozesse essentielles Grundrecht. Auf der anderen Seite steht das Interesse an der Verhinderung von Angriffen, das auch durch die Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG untermauert wird, sowie das Interesse an der Verhinderung der öffentlichen Verharmlosung von Genoziden. Konkret muss auch hier beachtet werden, dass die Gefahrenlage, die möglicherweise durch die „Stolze Jungs“-Demonstration ausgelöst wird – und auch die Rolle, die die Verwendung des Begriffs „Genozid“ spielen könnte – noch nicht klar vorausgesagt werden kann. Zudem gibt es auch noch keine konkreten Anzeichen dafür, dass Straftaten nach § 130 V StGB – also die Verharmlosung bestimmter Genozide – wahrscheinlich sind. Auch geht es hier um Meinungsäußerungen zu gesellschaftspolitischen Themen. Daher ist speziell die politische Willensbildung und -äußerung – und damit die Meinungsfreiheit gerade als Element des Demokratieschutzes – betroffen. Auf der anderen Seite kann berücksichtigt werden, dass die politischen Ansichten, die mittels der Verwendung des Begriffs „Genozid“ ausgedrückt werden sollen, gegenläufig zu den in Art. 3 GG normierten Garantien sind. Insgesamt erscheint die Einschränkung in einer Abwägung allerdings unangemessen.

Damit war die Einzelfallanwendung nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungskonform.

 

Hinweis: Eine andere Ansicht ist hier gut vertretbar, z. B., wenn betont wird, dass „Genozid“ hier dazu verwendet wird, um Gewaltbereitschaft zu schüren.

 

  1. 4.    Zwischenergebnis

Eine Verletzung des H in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Var. 1 GG liegt vor.

 

 

C. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde des H ist zulässig und – soweit die Verletzung des Art. 5 I 1 Var. 1 GG gerügt wurde – begründet.


[1] Scherzberg in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentl. Recht (2021), § 16 Rn. 39 vgl. Epping, Grundrechte (10. Auflage, 2024), Rn. 173.

[2] Ebert, Grundwissen Verfassungsbeschwerde, ZJS 2016, 485 (486), verfügbar unter: http://www.zjsonline.com/dat/artikel/2016_5_940.pdf.

[3] Vgl. BVerfGE 42, 312 (325 f.).

[4]Vgl. Epping, Grundrechte (10. Auflage 2024), Rn. 196.

[5]Vgl. BVerfGE 18, 85 (Rn. 20 ff.); im Überblick und mit deutlicher Kritik zu einzelnen Fallgruppen: Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 12. Aufl., Rn. 286 ff.

[6]BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, Az.: 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96, Rn. 45 = BVerfGE 104, 92 – Sitzblockaden III.

[7]BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, Az.: 1 BvR 233, 341/81, Rn. 93 = BVerfGE 69, 316 – Brokdorf.

[8]Vgl. BVerfGE 128, 226 (255 f.)

[9] Vgl. BVerfGE 42, 312 (325 f.).

[10] BVerfGE 61, 1 (7) – Wahlkampf.

[11] BVerfGE 99, 185 (197) – Scientology.

[12] BVerfGE 124, 300 (320) – Wunsiedel.

[13] BVerfGE 93, 266 (289) – „Soldaten sind Mörder“.

[14] BVerfGE 124, 300 (326 f.) – Wunsiedel.

[15] BVerfGE124,300(322) – Wunsiedel.

[16] BVerfGE 7, 198 (208 f.) – Lüth.


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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Sofie Terrey (Überarbeitung: Johanna Keller)

Stand der Bearbeitung: April 2026