Springe direkt zu Inhalt

Kurzloesung

Die Verfassungsbeschwerde des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

A. Zulässigkeit

 

I. Zuständigkeit des BVerfG (+) gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

 

II. Beschwerdefähigkeit (+) H = jedermann trotz Minderjährigkeit iSv Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

 

III. Prozessfähigkeit

= Fähigkeit, im eigenen Namen vor Gericht Verfahrenshandlungen vorzunehmen

→ BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen; Analogien aus anderen Prozessordnungen umstritten

→ besser: abstellen auf Grundrechtsmündigkeit

= ob der Beschwerdeführer nach der Rechtsordnung als reif angesehen wird, im Bereich der grundrechtlichen Freiheit Entscheidungen zu treffen oder Pflichten zu übernehmen

→ mangels versammlungsrechtlicher Regelungen ist anhand des Alters auf die Einsichts- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Versammlungsfreiheit abzustellen ist

→ H als 16-Jähriger ist grundsätzlich in der Lage, anspruchsvolle Diskurse zu erfassen und ist damit prozessfähig

 

IV. Beschwerdegegenstand

= jeder Akt der öffentlichen Gewalt gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

→ gegen H ergangene letztinstanzliche Urteil = Akt der Judikative

 

V. Beschwerdebefugnis

Möglichkeit

= eine Grundrechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein

(+) bzgl. Versammlungsfreiheit, da Regulierung einer Demonstration

(+) bgzl. Meinungsfreiheit, da Verbot, den Begriff „Genozid“ zu verwenden

Betroffenheit

(+), da Urteil H selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft

VI. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 I, 93 BVerfGG (+)

 

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Rechtswegerschöpfung

(+) aufgrund des letztinstanzlichen Urteils

Subsidiarität

(+) mangels anderer Möglichkeiten, die Beschwer zu beseitigen

 

B. Begründetheit

 

I. Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

Nur Prüfung von spezifischem Verfassungsrecht

 

II. Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG

1. Schutzbereich

a) Persönlicher Schutzbereich (+), da H = Deutscher iSv Art. 116 I GG

 

b) Sachlicher Schutzbereich

aa) Versammlung

= Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck

→ str., welche Anforderungen an den Zweck zu stellen sind.

→ engste Auffassung: Zweck der Zusammenkunft muss auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein

(+), da H’s Demonstration sich mit dem Thema Geschlechtergerechtigkeit, einem öffentlichen Belang, befasst

 

bb) Friedlichkeit

→ unfriedlich, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt

→ auf vergangen Demos der „Stolzen Jungs“ kam es zu einzelnen Aggressionen

→ für Unfriedlichkeit muss aber eine Demo einen insgesamt durch Aggression geprägten Charakter haben

(+) daher H’s Demo als friedlich anzusehen

 

2. Eingriff (+), da klassische Verkürzung des Schutzbereichs durch letztinstanzliches Urteil

 

3. Rechtfertigung

a) Schrankenvorbehalt

→ einfacher Gesetzesvorbehalt, wenn Versammlung unter freiem Himmel

= Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei denen ein besonders hohes Konfliktpotential besteht

→ H’s Demo soll gut wahrnehmbar, also öffentlich stattfinden

(+) einfacher Gesetzesvorbehalt ausgefüllt durch § 14 VersFG Berlin

b) Verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes im Einzelfall

= Prüfung, ob das letztinstanzliche Urteil verhältnismäßig ist

 

aa) Legitimer Zweck (+) da zum Schutz von Leben und Gesundheit der demonstrierenden Frauen und/oder queere Personen (Art. 2 II 1 GG)

 

bb) Geeignetheit (+), da Verlegung für diesen Zweck förderlich ist

 

cc) Erforderlichkeit

= es kommt kein milderes Mittel zur Zweckerreichung in Frage kommt oder es sind mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht gleich geeignet

(+), da die Dynamik der „Stolze Jungs“-Demo nicht abschätzbar ist

 

dd) Angemessenheit

= die Schwere des Eingriffs dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen

→ Versammlungsfreiheit konstitutiv für demokratische Meinungsbildung

→ Schutz von Leben und Gesundheit sowie Verhinderung von Straftaten gleichrangiger Wert

→ konkret: eher kleine Demo, Terminwahl für das Anliegen wichtig

→ aber: hohes Konfliktpotential und Möglichkeit von Angriffen, die sich gegen die Menschenwürde der demonstrierenden Frauen und queeren Personen richten

→ gerade solche Angriffe hat der Staat zu verhindern

(+), da die Belange der „Stolzen Jungs“ weniger gewichtig sind

 

4. Zwischenergebnis: kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 I GG

 

III. Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Var. 1 GG

  1. 1.    Schutzbereich

a)    Persönlicher Schutzbereich (+), da H jedermann

b)   Sachlicher Schutzbereich

→ Meinung = Schutz von Werturteilen, d. h., Aussagen, die durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind.

→ Tatsachenbehauptungen (= dem Beweis zugänglich sind) nur geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Meinungsbildung sind

→ fraglich, ob die Bezeichnung eines wahrgenommenen „Aussterbens echter Männer“ als „Genozid“ eine geschützte Meinung darstellt

→ zwar ein juristischer Begriff, aber im alltäglichen Gebrauch Verwendung als Werturteil

→ Meinungsfreiheit schützt umfassend Meinungen, unabhängig von deren Wert oder Begründetheit

→ (+), da die „Stolzen Jungs“ „Genozid“ als polemisches Schlagwort verwenden

 

  1. Eingriff (+) durch letztinstanzliches Urteil
  2. 3.    Rechtfertigung

a)    Schranken

→ Anforderung des Art. 5 II GG: „allgemeines Gesetz“

= Gesetze, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen

→ § 14 VersFG richtet sich nicht gegen eine spezifische Meinung und dient den Rechtsgütern Versammlungsfreiheit und öffentliche Sicherheit

 

b)   Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Einzelfall

→ hierbei Wechselwirkungslehre zu berücksichtigen, d. h., aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit sind deren Schranken – also die allgemeinen Gesetze – im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen

 

aa) Legitimer Zweck (+), Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen insbesondere gegenüber Frauen und queeren Personen in Betracht und Verharmlosung von Völkermord (ggf. Straftat gem. § 130 V StGB)

 

bb) Geeignetheit (+), da durch Verbot des Begriffs „Genozid“ die verbale Aggressivität gemindert wird

 

cc) Erforderlichkeit (+), da einzelfallbasiertes Eingreifen durch die Polizei aufwendiger ist

 

dd) Angemessenheit

→ Abstrakt: Meinungsfreiheit sehr bedeutsam, aber öffentliche Verharmlosung von Genoziden sowie Unterbinden von Gewalt auch gewichtige Interessen

→ konkret: Gefahrenpotential der eher kleinen Demo ungewiss; ob tatsächlich § 130 V StGB verletzt wird, ist ebenfalls unklar

(-), da gerade die Meinungsfreiheit zentral für die politische Willensbildung und -äußerung ist, ist der Eingriff unangemessen

 

C. Ergebnis: VB ist zulässig und hinsichtlich der Meinungsfreiheit begründet.


Dokumente

Zur zuletzt besuchten Textpassage | Zum Seitenanfang


© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Sofie Terrey (Überarbeitung: Johanna Keller)

Stand der Bearbeitung: April 2026