Kurzloesung
Die Verfassungsbeschwerde des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG (+) gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit (+) H = jedermann trotz Minderjährigkeit iSv Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
III. Prozessfähigkeit
= Fähigkeit, im eigenen Namen vor Gericht Verfahrenshandlungen vorzunehmen
→ BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen; Analogien aus anderen Prozessordnungen umstritten
→ besser: abstellen auf Grundrechtsmündigkeit
= ob der Beschwerdeführer nach der Rechtsordnung als reif angesehen wird, im Bereich der grundrechtlichen Freiheit Entscheidungen zu treffen oder Pflichten zu übernehmen
→ mangels versammlungsrechtlicher Regelungen ist anhand des Alters auf die Einsichts- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Versammlungsfreiheit abzustellen ist
→ H als 16-Jähriger ist grundsätzlich in der Lage, anspruchsvolle Diskurse zu erfassen und ist damit prozessfähig
IV. Beschwerdegegenstand
= jeder Akt der öffentlichen Gewalt gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
→ gegen H ergangene letztinstanzliche Urteil = Akt der Judikative
V. Beschwerdebefugnis
Möglichkeit
= eine Grundrechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein
(+) bzgl. Versammlungsfreiheit, da Regulierung einer Demonstration
(+) bgzl. Meinungsfreiheit, da Verbot, den Begriff „Genozid“ zu verwenden
Betroffenheit
(+), da Urteil H selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft
VI. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 I, 93 BVerfGG (+)
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Rechtswegerschöpfung
(+) aufgrund des letztinstanzlichen Urteils
Subsidiarität
(+) mangels anderer Möglichkeiten, die Beschwer zu beseitigen
B. Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts
Nur Prüfung von spezifischem Verfassungsrecht
II. Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich (+), da H = Deutscher iSv Art. 116 I GG
b) Sachlicher Schutzbereich
aa) Versammlung
= Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck
→ str., welche Anforderungen an den Zweck zu stellen sind.
→ engste Auffassung: Zweck der Zusammenkunft muss auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein
(+), da H’s Demonstration sich mit dem Thema Geschlechtergerechtigkeit, einem öffentlichen Belang, befasst
bb) Friedlichkeit
→ unfriedlich, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt
→ auf vergangen Demos der „Stolzen Jungs“ kam es zu einzelnen Aggressionen
→ für Unfriedlichkeit muss aber eine Demo einen insgesamt durch Aggression geprägten Charakter haben
(+) daher H’s Demo als friedlich anzusehen
2. Eingriff (+), da klassische Verkürzung des Schutzbereichs durch letztinstanzliches Urteil
3. Rechtfertigung
a) Schrankenvorbehalt
→ einfacher Gesetzesvorbehalt, wenn Versammlung unter freiem Himmel
= Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei denen ein besonders hohes Konfliktpotential besteht
→ H’s Demo soll gut wahrnehmbar, also öffentlich stattfinden
(+) einfacher Gesetzesvorbehalt ausgefüllt durch § 14 VersFG Berlin
b) Verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes im Einzelfall
= Prüfung, ob das letztinstanzliche Urteil verhältnismäßig ist
aa) Legitimer Zweck (+) da zum Schutz von Leben und Gesundheit der demonstrierenden Frauen und/oder queere Personen (Art. 2 II 1 GG)
bb) Geeignetheit (+), da Verlegung für diesen Zweck förderlich ist
cc) Erforderlichkeit
= es kommt kein milderes Mittel zur Zweckerreichung in Frage kommt oder es sind mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht gleich geeignet
(+), da die Dynamik der „Stolze Jungs“-Demo nicht abschätzbar ist
dd) Angemessenheit
= die Schwere des Eingriffs dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen
→ Versammlungsfreiheit konstitutiv für demokratische Meinungsbildung
→ Schutz von Leben und Gesundheit sowie Verhinderung von Straftaten gleichrangiger Wert
→ konkret: eher kleine Demo, Terminwahl für das Anliegen wichtig
→ aber: hohes Konfliktpotential und Möglichkeit von Angriffen, die sich gegen die Menschenwürde der demonstrierenden Frauen und queeren Personen richten
→ gerade solche Angriffe hat der Staat zu verhindern
(+), da die Belange der „Stolzen Jungs“ weniger gewichtig sind
4. Zwischenergebnis: kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 I GG
III. Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Var. 1 GG
- 1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich (+), da H jedermann
b) Sachlicher Schutzbereich
→ Meinung = Schutz von Werturteilen, d. h., Aussagen, die durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind.
→ Tatsachenbehauptungen (= dem Beweis zugänglich sind) nur geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Meinungsbildung sind
→ fraglich, ob die Bezeichnung eines wahrgenommenen „Aussterbens echter Männer“ als „Genozid“ eine geschützte Meinung darstellt
→ zwar ein juristischer Begriff, aber im alltäglichen Gebrauch Verwendung als Werturteil
→ Meinungsfreiheit schützt umfassend Meinungen, unabhängig von deren Wert oder Begründetheit
→ (+), da die „Stolzen Jungs“ „Genozid“ als polemisches Schlagwort verwenden
- Eingriff (+) durch letztinstanzliches Urteil
- 3. Rechtfertigung
a) Schranken
→ Anforderung des Art. 5 II GG: „allgemeines Gesetz“
= Gesetze, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen
→ § 14 VersFG richtet sich nicht gegen eine spezifische Meinung und dient den Rechtsgütern Versammlungsfreiheit und öffentliche Sicherheit
b) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Einzelfall
→ hierbei Wechselwirkungslehre zu berücksichtigen, d. h., aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit sind deren Schranken – also die allgemeinen Gesetze – im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen
aa) Legitimer Zweck (+), Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen insbesondere gegenüber Frauen und queeren Personen in Betracht und Verharmlosung von Völkermord (ggf. Straftat gem. § 130 V StGB)
bb) Geeignetheit (+), da durch Verbot des Begriffs „Genozid“ die verbale Aggressivität gemindert wird
cc) Erforderlichkeit (+), da einzelfallbasiertes Eingreifen durch die Polizei aufwendiger ist
dd) Angemessenheit
→ Abstrakt: Meinungsfreiheit sehr bedeutsam, aber öffentliche Verharmlosung von Genoziden sowie Unterbinden von Gewalt auch gewichtige Interessen
→ konkret: Gefahrenpotential der eher kleinen Demo ungewiss; ob tatsächlich § 130 V StGB verletzt wird, ist ebenfalls unklar
(-), da gerade die Meinungsfreiheit zentral für die politische Willensbildung und -äußerung ist, ist der Eingriff unangemessen
C. Ergebnis: VB ist zulässig und hinsichtlich der Meinungsfreiheit begründet.
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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Sofie Terrey (Überarbeitung: Johanna Keller)
Stand der Bearbeitung: April 2026
